SPIEL  UND  WETTE  119


IV.  SPIEL  UND  WETTE

1.  SPIEL  UND  WETTE  sind  sog.  gewagte  Geschäfte,
bei  denen  der  Eintritt  oder  Nichteintritt  eines  Ereignisses
  dem  einen  Theil  zum  Vortheile,  dem  anderen
zum  Nachtheile  gereicht.  Die  Wette  hat  ihre  Grundlage
  in  dem  Streit  über  die  Wahrheit  einer  Behauptung.

Das  Deutsche  Recht  unterschied  erlaubte  und  verbotene
  Spiele;  letztere  sind  die  rein  in  gewinnsüchtiger
Absicht  unternommenen,  also  die  Hazardspiele,  weiche
mit  Strafe  bedroht  waren.

Nach  dem  B. G. B.  (§  762)  wird  durch  Spiel  oder
durch  Wette  eine  Verbindlichkeit  nicht  begründet.  Das
auf  Grund  des  Spieles  oder  der  Wette  Geleistete  kann
nicht  deshalb  zurückgefordert  werden,  weil  eine  Verbindlichkeit
  nicht  bestanden  hat  (vgl.  auch  Abs.  2  das.).

2.  LOTTERIE  UND  AUSSPIELGESCHÄFT.

Lotterie  ist  eine  Veranstaltung,  durch  welche  Jemand
anderen  Personen  gegen  Zahlung  eines  Preises  das  Anrecht
  gewährt,  je  nach  dem  Ausfalle  einer  (durch  den
Zufall  geleiteten)  Ausloosung  entweder  einen  voraus
bestimmten  Geldgewinn  zu  erlangen  oder  aber  den
Einsatz  ganz  oder  theilweise  zu  verlieren.  Direktion  und
Kollekteur  (meist  Mandatar  der  Direktion)  haften  dem
gewinnenden  Spieler.  Klassenlotterie  —  Zahlenlotterie.
Die  Loose  sind  Inhaberpapiere.

Das  Ausspielgeschäft  unterscheidet  sich  von  der
Lotterie  nur  dadurch,  dass  es  nicht  Geldgewinne,  sondern
andere  Sachen  zum  Gegenstand  hat.

Veranstaltung  öffentlicher  Lotterien  oder  Ausspielungen
  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniss  ist  verboten  (St.
G. B.  §  286).

Nach  dem  B. G. B.  (§  763)  ist  ein  Lotterie-  oder