120  LEIBRENTENVERTRAG


Ausspielvertrag  verbindlich,  wenn  die  Lotterie  oder
Ausspielung  staatlich  genehmigt  ist.  Andernfalls  gilt
dasselbe  wie  beim  Spiele.

3.  Differensgeschäft  ist  ein  auf  Lieferung  von
Waaren  oder  Werthpapieren  lautender  Vertrag,  welcher
in  der  Absicht  geschlossen  wird,  dass  der  Unterschied
zwischen  dem  vereinbarten  Preise  und  dem  Börsenoder
  Marktpreise  der  Lieferungszeit  von  dem  verlierenden
Theil  an  den  gewinnenden  gezahlt  werden  soll.  Der
Vertrag  ist  nach  §  764  B.G.B.  als  Spiel  anzusehen,
und  zwar  auch  dann,  wenn  nur  die  Absicht  des  einen
Theiles  auf  Zahlung  des  Unterschiedes  gerichtet  ist,
der  andere  aber  diese  Absicht  kennt  oder  kennen  muss
(vgl.  Börsengesetz  vom  22.  Juni  1896,  §§  66,  69;  E. G.
z.  Handelsges.-B.  Art.  14,  V).


V.  LEIBRENTENVERTRAG

Durch  den  Leibrentenvertrag  (contractus  vitalitius)
verpflichtet  sich  Jemand,  gegen  Empfang  eines  Kapitals
dem  Geber  oder  einem  Dritten  eine  lebenslängliche
Rente  zu  zahlen.  Das  Kapital  fällt  mit  dem  Vertragsschlusse
  an  den  Rentengeber  und  verbleibt  ihm  auch
nach  dem  Erlöschen  der  Rente  (»Leibgut  schwindet
Hauptgut«).

Der  Leibrentenvertrag  ist  nur  auflöslich,  wenn  er
unter  Resolutivbedingung  geschlossen  ist.  Bei  Eintritt
derselben  werden  von  der  einen  Seite  die  empfangenen
Renten,  von  der  andern  das  Kapital  mit  landesüblichen
Zinsen  zurückgegeben.

TONTINE  ist  ein  Leibrentenvertrag  unter  Mehreren,
wobei  der  Antheil  des  Versterbenden  den  Ueberlebenden
  zuwächst.