VERSICHERUNGSVERTRAG  121


VERPFRÜNDUNGVERTRAG  :  Hingabe  des  Vermögens
(ganz  oder  theilweise)  an  eine  Anstalt  gegen  Empfang
von  lebenslänglichem  Unterhalt.

WITTWENKASSEN  gewähren  den  Wittwen  Leibrenten
auf  Grund  eines  Lebensversicherungs-Vertrags.  Sie
können  sein:  a.  Staatsanstalten;  b.  Unternehmungen  der
Privatspekulation;  c.  Institute,  welche  gebildet  sind  durch
die  Gesammtheit  der  einzelnen  Kontrahenten,  so  dass
diese  als  Repräsentant  des  Instituts  erscheint,  zwischen
welcher  und  jedem  Theilnehmer  Rechte  und  Pflichten
bestehen.  Die  Wittwen  der  Kontrahenten  haben  Anspruch
  auf  Unterstützung.  Jedes  Mitglied  steht  mit  der
Gemeinschaft  in  einem  gegenseitigen  Versicherungsverhältnisse.
  Der  Beitrag  des  Einzelnen  ist  die  Prämie
für  die  Gesammtheit.

Das  B.  G.  B.  regelt  die  Leibrente  in  den  §§  759
bis  761.


VI.  VERSICHERUNGSVERTRAG  

Durch  den  Versicherungs-  oder  Assekuranzvertrag
übernimmt  der  Eine  (Versicherer)  gegen  Empfang  einer
Prämie  die  Haftung  für  einen  in  Folge  eines  bestimmten
Ereignisses  (Feuer-,  Hagelschaden,  Viehseuche)  dem
Anderen  (Versicherten)  entstehenden  Schaden.  Bei
Versicherung  »auf  Gegenseitigkeit«  sind  die  Versicherten
zugleich  die  Versicherer;  ihre  Beiträge  treten  an  Stelle
der  Prämien.  Die  Lebensversicherung  ist  Versicherung
zu  Gunsten  eines  Dritten,  dem  daraus  nach  allgemeinem
Gewohnheitsrechte  ein  unmittelbares  Klagerecht  erwächst.
  Durch  die  sog.  Rückversicherung  versichert
sich  der  Versicherer  gegen  eine  ihn  treffende  Schadensersatzpflicht
  bei  einem  Dritten.