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Reichsgesetzlich  geregelt  ist  nur  die  Arbeiterversicherung
  und  die  Seeversicherung.

Auch  das  Reichsgesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  vom  12.  Mai  1901  betrifft  nur
die  öffentlich-rechtliche  Seite  des  Versicherungswesens
(staatliche  Beaufsichtigung)  und  regelt  die  privatrechtliche
  Seite  nicht.  Vgl.  E. G.  z.  B. G. B.  Art.  75.


VII.  WERTHPAPIERE

I.  Schon  das  ältere  deutsche  Recht  kennt  Werthpapiere.
  Sie  waren  deshalb  wichtig,  weil  die  —  unzulässige
  —  Abtretung  von  Forderungen  dadurch  ermöglicht
  wurde,  dass  Zahlung  dem  künftigen  Besitzer
der  Urkunde  versprochen  wurde,  und  zwar  entweder:

1.  dem  namentlich  genannten  Gläubiger  oder  dem
»getreuen  Inhaber«  der  Urkunde  (»Willebrief«,  Orderpapier)
  oder

2.  dem  namentlich  genannten  Gläubiger  oder  dem
Inhaber  (alternatives  Inhaberpapier)  oder

3.  dem:  Inhaber.

Die  Werthpapiere  entwickelten  sich  zunächst  durch
Gewohnheitsrecht.  Gesetzlich  geregelt  wurden  zuerst
der  Wechsel,  dann  andere  Orderpapiere,  endlich  auch
die  Inhaberpapiere  (durch  das  B.  G.  B).

II.  Die  Werthpapiere  sind  Urkunden,  die  als  solche
einen  privatrechtlichen  Werth  haben.  Sie  sind  nicht
blos  Beweismittel,  wie  z.  B.  Darl  huldscheine
sondern  Träger  des  Rechtes,  zu  dessen  Ausübung  nur
der  Besitzer  der  Urkunde  befugt  ist.

Folgende  Arten  der  Werthpapiere  sind  zu  unterscheiden:
