WERTHPAPIERE  123


1.  Inhaberpapiere  (lettres  au  porteur).  Der  jeweilige
Inhaber  der  Urkunde  ist  der  Berechtigte;  er  ist  dürch
ihren  Besitz  legitimirt,  ohne  sein  Verfügungsrecht  nachweisen
  zu  müssen.  Hinsichtlich  der  Entstehung  des
Forderungsrechts  bestehen  folgende  Theorien:

a.  die  Vertragstheorie  (Thöl,  Gerber,  Goldschmidt,
Brunner,  Gierke)  lässt  die  Forderung  entstehen  durch
einen  Vertrag  zwischen  dem  Aussteller  und  dem  ersten
Erwerber  (die  Begebung);

b.  die  Emissionstheorie  (Stobbe)  fordert  die  Emission
des  Papiers,  d.  h.  freiwilliges  Aufgeben  des  Besitzes
Seitens  des  Ausstellers;

c.  die  Kreationstheorie  (Kuntze,  Endemann,  Dernburg,
  Windscheid):  der  Schuldner  wird  verpflichtet  durch
die  Ausstellung  des  Papiers  und  den  Erwerb  desselben
durch  einen  Dritten.  Dieser  Theorie  folgt  das  B. G. B.
(§  794).  Vgl.  im  Uebrigen  B.   G. B.  §§  793  ff.,  E. G.
Art.  176.

2.  Namenpapiere.  Hier  muss  mindestens  der  Name
des  ersten  Berechtigten  im  Papiere  genannt  sein.  Spätere
Erwerber  müssen  sich  durch  eine  fortlaufende  Reihe
von  Uebertragungen  legitimiren.  Zu  unterscheiden  sind:

a.  Orderpapiere.  Hier  ist  die  Legitimation  des  Erwerbers
  durch  bestimmte  formelle  Rechtsakte  (Indossament,
  Giro)  darzuthun.  Das  wichtigste  ist  der
Wechsel;  er  ist  stets  Orderpapier,  wenn  nicht  die  Begebung
  untersagt  ist,  im  letzteren  Falle  wirder  Rektapapier.

Ausserdem  sind  Orderpapiere,  falls  sie  an  Order
lauten:  kaufmännische  Anweisungen  und  Verpflichtungsscheine,
  Konnossemente,  Ladescheine,  Lagerscheine,
Bodmereibriefe,  Transportversicherungspolicen    (H.  G.  B.
§  363).