FORDERUNGEN  AUS  UNERLAUBTEN  HANDLUNGEN  125  


dieser  ganzen  Entwickelung  bildet  das  Reichsges.  vom
11.  Juni  1870.

Gegenstand  des  Urheberrechts  im  weiteren  Sinne
sind  auch  technische  Erfindungen,  Gebrauchsmuster
und  Photographien;  das  Urheberrecht  im  engeren  Sinne
bezieht  sich  auf:

1.  Schriftwerke;

2.  Werke  der  Tonkunst;

3.  Abbildungen  wissenschaftlicher  und  technischer

4.  Werke  der  bildenden  Künste;
5.  Geschmacks-Muster  und  -Modelle.

1.  Nachdruck  und  Nachbildung

1.  Der  Schutz  der  oben  unter  No.  I  bis  3  aufgeführten
  Werke  wird  geregelt  durch  das  Reichsges.
betr.  das  Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und
der  Tonkunst  vom  19.  Juni  1901,  welches  an  die  Stelle
des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870  getreten  ist  (vgl.  §  64).

Geschützt  werden  nach  Massgabe  dieses  Gesetzes
die  Urheber:

a.  von  Schriftwerken  und  solchen  Vorträgen  oder
Reden,  welche  dem  Zwecke  der  Erbauung,  Belehrung
oder  Unterhaltung  dienen;

b.  von  Werken  der  Tonkunst;

c.  von  Abbildungen  —  auch  plastischen  Darstellungen
  —  wissenschaftlicher  oder  technischer  Art,  welche
nicht  ihrem  Hauptzwecke  nach  als  Kunstwerke  zu  betrachten
  sind.

Der  Urheber  hat  die  ausschliessliche  Befugniss,
das  Werk  zu  vervielfältigen  und  gewerbsmässig  zu  verbreiten;
  auch  ist  er,  solange  nicht  sein  wesentlicher