126  FORDERUNGEN  AUS  UNERLAUBTEN  HANDLUNGEN


Inhalt  öffentlich  mitgetheilt  ist,  ausschliesslich  zu  einer
solchen  Mittheilung  befugt.

Der  Urheber  eines  Bühnenwerkes  oder  eines  Werkes
der  Tonkunst  hat  auch  die  ausschliessliche  Befugniss
zur  öffentlichen  Aufführung,  der  Urheber  eines  Schriftwerkes
  oder  eines  Vortrags  hat,  solange  nicht  das  Werk
erschienen  ist,  die  ausschliessliche  Befugniss  zum  öffentlichen
  Vortrage.  Ausnahmen  s.  in  §§  16  bis  27.

Der  Schutz  des  Urheberrechts  endigt,  wenn  seit
dem  Tode  des  Urhebers  30  Jahre  und  ausserdem  seit
der  ersten  Veröffentlichung  des  Werkes  10  Jahre  abgelaufen
  sind.  Für  anonyme  und  pseudonyme  Werke
endigt  der  Schutz  mit  dem  Ablaufe  von  30  Jahren  seit
der  Veröffentlichung.  Wird  der  wahre  Name  des  Urhebers
  binnen  der  30 jährigen  Frist  angegeben  oder  zur
Eintragung  in  die  bei  dem  Stadtrathe  in  Leipzig  geführte
  Eintragsrolle  angemeldet,  so  gilt  die  längere
Frist;  dasselbe  gilt  für  nach  dem  Tode  des  Urhebers
veröffentlichte  Werke.

Die  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Verletzung  des
Urheberrechts  verpflichtet  zum  Schadensersatze,  die  vorsätzliche
  wird  auch  auf  Antrag  mit  Geldstrafe  bis  zu
3000  Mark  bestraft;  statt  des  Schadensersatzes  kann
neben  der  Strafe  auf  Busse  bis  zu  6000  Mark  erkannt
werden.  Trifft  den  Veranstalter  des  Nachdrucks  kein
Verschulden,  so  haftet  er  nur  wegen  Bereicherung.  Die
Nachdrucksexemplare  und  -Vorrichtungen  unterliegen
auf  Antrag  der  Vernichtung.  Der  Anspruch  aufSchadensersatz
  und  die  Strafverfolgung  verjähren  in  3  Jahren
seit  der  ersten  Verbreitung  der  Nachdrucksexemplare  

Urheber  eines  Werkes  ist  dessen  Verfasser,  bei
Uebersetzungen  gilt  der  Uebersetzer,  bei  sonstigen  Be-