FORDERUNGEN  AUS  UNERLAUBTEN  HANDLUNGEN  127


arbeitungen  der  Bearbeiter  als  Urheber.  Besondere
Bestimmungen  sind  getroffen  für  von  juristischen  Personen
herausgegebene  Werke,  Sammelwerke,  von  Mehreren
gemeinsam  verfasste  Werke  (§§  3—6);  Vermuthungen
für  die  Person  des  Urhebers  stellt  §  7  auf.

Der  Schutz  ist  verschieden  für  Reichsangehörige
und  für  Ausländer  (§§  54,  55).

Das  Urheberrecht  ist  vererblich  und  übertragbar
(§  8).  Die  Uebertragung  erfolgt  in  der  Regel  durch
einen  Verlagsvertrag;  die  hieraus  entstehenden  Rechtsverhältnisse
  regelt  das  Gesetz  über  das  Verlagsrecht
vom  19.  Juni  1901.

2.  Durch  die  Reichsgesetze  vom  9.,  10.  und  11.
Januar  1876  werden  auch  die  Werke  der  bildenden
Künste  (mit  Ausschluss  der  Baukunst),  durch  Photographie
  hergestellte  Werke,  sowie  gewerbliche  Muster
oder  Modelle  (Geschmacksmuster,  im  Gegensatze  zu
Gebrauchsmustern  —  s.  unten  No.  4)  gegen  Nachbildung
geschützt.  Namentlich  gelten  bezüglich  der  Strafverfolgung
  und  Entschädigung  dieselben  Vorschriften  wie
beim  Nachdruck.  Freie  Benutzung  eines  Werkes  der
bildenden  Künste  oder  einer  Photographie  zur  Hervorbringung
  eines  neuen  Werkes,  sowie  die  freie  Benutzung
einzelner  Motive  eines  Musters  oder  Modells  zur  Herstellung
  eines  neuen  Musters  oder  Modells  ist  als
Nachbildung  nicht  anzusehen.  Die  Schutzfristen  etc.
sind  bei  Werken  der  bildenden  Kunst  dieselben,  wie
bei  Schriftwerken  (Ges.  vom  11.  Juni  1870);  bei  Photographien
  beträgt  die  Frist  5  Jahre,  bei  Mustern,  die
zum  Musterregister  angemeldet  werden  müssen,  nach
Wahl  des  Urhebers  1  bis  3  Jahre  und  kann  gegen
eine  bestimmte  Gebühr  bis  auf  15  Jahre  verlängert  werden.