128  FORDERUNGEN  AUS  UNERLAUBTEN  HANDLUNGEN


Unter  dem  9.  Sept.  1886  (R.=G.=Bl.  1887,  S.  493,
1897,  S.  759)  hat  das  Deutsche  Reich  mit  Frankreich,
England,  Italien,  Spanien,  Schweiz,  Belgien,  Norwegen
und  anderen  Staaten  eine  Uebereinkunft  wegen  eines
internationalen  Verbandes  zum  Schutze  des  Urheberrechts
  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  getroffen.
Die  einem  der  Verbandsländer  angehörigen  Urheber
oder  ihre  Rechtsnachfolger  geniessen  in  den  übrigen
Läudern  für  ihre  Werke,  und  zwar  sowohl  für  die  in
einem  der  Verbandsländer  veröffentlichten,  als  für  die
überhaupt  nicht  veröffentlichten  diejenigen  Rechte,  welche
die  betr.  Gesetze  den  inländischen  Urhebern  gegenwärtig
  oder  in  Zukunft  einräumen  werden.  Ein  in  Bern
errichtetes  »Büreau  des  internationalen  Verbandes  zum
Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst«  ist  bestimmt,
  den  Verbandsmitgliedern  jederzeit  sachverständige
  Auskunft  zu  ertheilen.

Unter  dem  15.  Juni  1892  ist  auch  zwischen  Deutschland
  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
wegen  gegenseitigen  Schutzes  des  Urheberrechts  bezüglich
  der  Werke  der  Literatur  und  Kunst  und  des
Schutzes  der  Photographien  ein  Uebereinkommen  getroffen
  worden,  ferner  unter  dem  30.  Dez.  1899  zwischen
dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn.


2.  Verletzung  der  Waarenbezeichnungen  (Marken)
(Reichs-Gesetz  vom  12.  Mai  1894.)

Die  Benutzung  der  zur  Kenntlichmachung  der
Waaren  eines  bestimmten  Geschäfts  dienenden  Zeichen,
die  dem  Patentamt  angemeldet  und  von  diesem  auf
Grund  eines  einfachen  Prüfungsverfahrens  in  die  Zeichen-