FORDERUNGEN  AUS  UNERLAUBTEN  HANDLUNGEN  129


rolle  einzutragen  sind,  ist  dem  Eingetragenen  ausschliesslich
  vorbehalten.  Wer  das  Verbot  wissentlich  oder  aus
grober  Fahrlässigkeit  übertritt,  ist  auf  Antrag  des  Verletzten
  neben  der  Strafe  auch  zu  einer  Entschädigung
oder  statt  dieser  zur  Zahlung  einer  Busse  verpflichtet.
Daneben  wird  die  in  den  Abnehmerkreisen  anerkannte
besondere  Ausstattung  und  Verpackung  der  Waaren
straf-  und  civilrechtlich  und  die  Ursprungsangabe  strafrechtlich
  geschützt.  Den  Schutz  geniessen  im  Falle
der  Gegenseitigkeit  auch  die  Gewerbetreibenden  anderer
Länder  (zur  Zeit:  Oesterreich-Ungarn,  Italien,  Schweiz,
Serbien,  Grossbritannien,  Frankreich,  Belgien,  Niederlande,
  Luxemburg,  Portugal,  Dänemark,  Schweden-Norwegen,
  Russland,  Rumänien,  Griechenland,  Nordamerika,
  Brasilien,  Venezuela).  Zulässig  als  Waarenbezeichnung
  ist  der  kaiserliche  Adler  mit  Ausschluss
des  Wappenschildes,  ebenso  der  preussische  Adler;  die
unbefugte  Abbildung  des  kaiserlichen,  bundesfürstlichen
oder  Landeswappens  ist  mit  Strafe  bedroht.


3.  Verletzung  des  Patentrechts

Nach  dem  Reichs-Gesetz  vom  7.  April  1891,
welches  an  die  Stelle  des  Reichs-Gesetzes  vom  25.  Mai
1877  getreten  ist,  werden  Patente  ertheilt  für  neue
Erfindungen,  welche  eine  gewerbliche  Verwerthung  gestatten.
  Ausgenommen  sind  Erfindungen,  deren  Verwerthung
  den  Gesetzen  oder  guten  Sitten  zuwiderlaufen
würde,  sowie  Erfindungen  von  Nahrungs-,  Genuss-  und
Arzneimitteln  und  von  Stoffen,  welche  auf  chemischem
Wege  hergestellt  werden,  soweit  die  Erfindungen  nicht
ein  bestimmtes  Verfahren  zur  Herstellung  der  Gegenstände
  betreffen.  Auf  die.  Ertheilung  des  Patents  hat

BENDER,  Deutsches  Privatrecht,  9.  Aufl.                      9