130  FORDERUNGEN  AUS  UNERLAUBTEN  HANDLUNGEN


derjenige  Anspruch,  welcher  die  Erfindung  zuerst  nach
Massgabe  des  Gesetzes  angemeldet  hat.  Das  Patent
hat  die  Wirkung,  dass  der  Patentinhaber  ausschliesslich
befugt  ist,  gewerbsmässig  den  Gegenstand  der  Erfindung
herzustellen,  in  Verkehr  zu  bringen,  feil  zu  halten  oder
zu  gebrauchen.  Die  Wirkung  des  Patents  tritt  insoweit
nicht  ein,  als  die  Erfindung  nach  Bestimmung  des
Reichskanzlers  für  das  Heer  und  für  die  Flotte  oder
sonst  im  Interesse  der  öffentlichen  Wohlfahrt  benutzt
werden  soll.  Die  von  dem  Patentinhaber  in  diesem
Falle  zu  beanspruchende  angemessene  Vergütung  wird
in  Ermangelung  einer  Verständigung  im  Rechtswege
festgesetzt.

Der  Anspruch  auf  Ertheilung  des  Patents  und  das
Recht  aus  dem  Patent  gehen  auf  die  Erben  über  und
können  beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag
oder  durch  Verfügung  von  Todeswegen  auf  Andere
übertragen  werden.

Die  Dauer  des  Patents  ist  15  Jahre;  die  Frist  beginnt
  mit  dem  auf  die  Anmeldung  der  Erfindung
folgenden  Tage.  Für  jedes  Patent  ist  vor  der  Ertheilung
eine  Gebühr  von  30  Mark,  ausserdem  mit  Beginn  des
zweiten  und  jedes  folgenden  Jahres  der  Dauer  eine
Gebühr  zu  entrichten,  welche  das  erste  Mal  so  Mark
beträgt  und  weiterhin  jedes  Jahr  um  50  Mark  steigt.
Das  Patent  erlischt,  wenn  der  Patentinhaber  auf  dasselbe
verzichtet  oder  die  Gebühren  nicht  rechtzeitig  einzahlt.

Das  Patent  wird  für  nichtig  erklärt,  wenn  sich
ergiebt:

1.  dass  der  Gegenstand  nicht  patentfähig  war;

2.  dass  die  Erfindung  Gegenstand  des  Patents
eines  früheren  Anmelders  ist;