FORDERUNGEN  AUS  UNERLAUBTEN  HANDLUNGEN  131


3.  dass  der  wesentliche  Inhalt  der  Anmeldung  den
Beschreibungen,  Zeichnungen,  Modellen,  Geräthschaften
oder  Einrichtungen  eines  Andern  oder  einem  von
diesem  angewendeten  Verfahren  ohne  Einwilligung  desselben
  entnommen  war.

Das  Patent  kann  nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  von
dem  Tage  der  über  die  Ertheilung  des  Patents  erfolgten
Bekanntmachung  gerechnet,  zurückgenommen  werden,
wenn  der  Patentinhaber  es  unterlässt,  im  Inlande  die
Erfindung  in  angemessenem  Umfange  zur  Ausführung
zu  bringen  oder  doch  alles  zu  thun,  was  erforderlich
ist,  um  die  Ausführung  zu  sichern,  oder  wenn  im  öffentlichen
  Interesse  die  Ertheilung  der  Erlaubniss  zur  Benutzung
  der  Erfindung  an  Andere  geboten  erscheint,
der  Patentinhaber  aber  sich  weigert,  diese  Erlaubniss
gegen  angemessene  Vergütung  und  genügende  Sicherstellung
  zu  gewähren.

Die  wissentliche  Benutzung  einer  patentirten  Erfindung
  wird  auf  Antrag  mit  Geldstrafe  bis  zu  5000  Mark
oder  mit  Gefängniss  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.  Daneben
  besteht  bei  wissentlicher  oder  auf  grober  Fahrlässigkeit
  beruhender  Verletzung  des  Patentrechts  die
Entschädigungspflicht  gegen  den  Verletzten,  wenn  nicht
neben  der  Strafe  zugleich  auf  eine  an  den  Verletzten
zu  zahlende  Geldbusse,  die  den  Betrag  von  10 000  Mark
erreichen  kann,  erkannt  wird.

Die  Klagen  wegen  Verletzung  des  Patentrechts
verjähren  in  drei  Jahren.

Wer  Gegenstände  oder  deren  Verpackung  so  bezeichnet
  oder  eine  Bezeichung  in  öffentlichen  Anzeigen,
auf  Aushängeschildern,  Empfehlungskarten  oder  in  ähnlichen
  Kundgebungen  wählt,  wodurch  der  Irrthum  erregt

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