132  FORDERUNGEN  AUS  UNERLAUBTEN  HANDLUNGEN


werden  kann,  dass  die  betreffenden  Gegenstände  durch
ein  Patent  geschützt  seien,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
1000  Mark  bestraft.

Die  Ertheilung,  die  Erklärung  der  Nichtigkeit  und
die  Zurücknahme  der  Patente  erfolgt  durch  das  Patentamt,
  welches  seinen  Sitz  in  Berlin  hat.

Gegen  die  Entscheidung  des  Patentamts  wegen
Nichtigerklärung  oder  Zurücknahme  eines  Patents  entscheidet
  in  der  Berufungsinstanz  das  Reichsgericht.


4.  Verletzung  des  Schutzes  von  Gebrauchsmustern
(Reichs-Gesetz  vom  I.-  Juni  1891.)


Modelle  von  Arbeitsgeräthschaften  oder  Gebrauchsgegenständen
  oder  von  Theilen  derselben  werden,  insoweit
  sie  dem  Arbeits-  oder  Gebrauchszwecke  durch
eine  neue  Gestaltung,  Anordnung  oder  Vorrichtung
dienen  sollen,  gegen  unbefugte  Benutzung  geschützt.
Dazu  bedarf  es  der  Anmeldung  an  das  Patentamt  und
der  Eintragung  in  die  Rolle  für  Gebrauchsmuster,
welche  durch  den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen
ist.  Als  neu  gelten  Modelle  nur  insoweit,  als  sie  zur
Zeit  der  Anmeldung  nicht  bereits  in  öffentlichen  Druckschriften
  beschrieben  und  im  Inlande  offenkundig  benutzt
  sind.  Die  Eintragung  hat  die  Wirkung,  dass
dem  Eingetragenen  ausschliesslich  das  Recht  zusteht,
gewerbsmässig  das  Muster  nachzubilden,  die  durch
Nachbildung  hervorgebrachten  Gegenstände  und  Geräthschaften
  in  Verkehr  zu  bringen,  feil  zu  halten  oder
zu  gebrauchen.  Greift  ein  solches  Recht  in  ein  Patent
ein  oder  ist  das  Umgekehrte  der  Fall,  so  darf  das
Recht  ohne  die  Erlaubniss  des  anderen  Theiles  nicht
ausgeübt  werden.