FORDERUNGEN  AUS  UNERLAUBTEN  HANDLUNGEN  133

Das  Recht  an  Gebrauchsmustern  ist  vererblich  und
veräusserlich.

Die  Dauer  des  Schutzes  ist  3  Jahre,  von  dem
auf  die  Anmeldung  folgenden  Tage  gerechnet.  Sie
kann  um  3  Jahre  verlängert  werden.  Die  Gebühr  beträgt
  bei  der  Anmeldung  15,  bei  der  Verlängerung
60  Mark.

Wegen  Entschädigungspflicht  und  Strafbarkeit
gelten  dieselben  Vorschriften  wie  bei  Verletzung  des
Patentrechts.

Ueber  die  im  Wege  der  Klage  oder  Widerklage
geltend  gemachten  Ansprüche  entscheidet  in  letzter
Instanz  das  Reichsgericht.


B.  WILDSCHADEN
Der  auf  einem  gewissen  Gebiete  Jagdberechtigte  ist
verpflichtet,  den  Wildstand  so  zu  halten,  dass  dem
Eigenthümer,  Pächter,  Niessbraucher  u.  s.  w.  durch  das
Wild  ein  Schaden  nicht  erwächst.  Der  Jagdberechtigte
ist  für  Ersatz  des  Schadens  haftbar.  Vgl.  B.  G.  B.
§  835,  E. G.  Art.  69  ff.