VIERTES  BUCH
Familienrecht

ERSTES  KAPITEL
DIE  EHE

I.  EHESCHLIESSUNG

1.  Nach  ältestem  deutschen  Rechte  wurde  die  Ehe
durch  Brautraub,  später  durch  Brautkauf  geschlossen;
der  Preis  (Witthum)  wurde  ursprünglich  an  den  Vater,
später  an  die  Braut  gezahlt.

2.  Durch  das  Reichsges.  vom  6.  Februar  1875  ist
die  obligatorische  Civilehe  eingeführt.

3.  Das  Eheschliessungsrecht  (Ehehindernisse,  Form
und  Beurkundung  der  Eheschliessung)  regelt  jetzt  das
B. G. B.  in  den  §§  1303  ff.,  1348,  1349  (vgl.  auch  E. G.
Art.  46).


2.  EHELICHES  RECHT  (MISSHEIRATH)

Die  Ehegatten  sind  an  sich  Genossen  gleichen
Rechtes,  jedoch  ist  der  Mann  natürlicher  Vertreter  der
Familie  nach  Aussen.  Die  Frau  theilt  Namen,  Stand
und  Domizil  des  Mannes  (vgl.  B. G. B.  §§  1354  ff.).