136  FAMILIENRECHT

fahrende  Habe  unbeschränkt  veräussern,  Grundvermögen
nur  mit  Einwilligung  der  Frau  und  nächsten  Erben,  in
echter  Noth  auch  ohne  sie.  Bei  Auflösung  der  Ehe
erfolgt  Trennung  des  Vermögens,  jedoch  behält  der
Mann  die  Mobilien  der  Frau,  ausser  der  »Gerade«,
welche  die  Frau  oder  (wenn  sie  todt  ist)  die  nächste
weibliche  Verwandte  (Niftel)  erhält.  (Gerade  sind  die
Gegenstände,  mit  denen  die  Frau  vorzugsweise  »umgeht«.)
Stirbt  der  Mann  zuerst,  so  erhält  die  Frau:  Gerade,
Witthum  (Leibzucht),  Morgengabe,  Musstheil  (ein  Theil
der  auf  dem  Gute  sich  findenden  Vorräthe).  Sind
Kinder  bei  der  Auflösung  vorhanden,  so  findet  häufig
Beisitz  statt,  d.  h.  die  Mutter  bleibt  mit  den  Kindern
im  ungetheilten  Besitz.
  b.  Schwabenspiegel.
Derselbe  kennt  nicht  den  Begriff  der  Gerade,  die
Frau  erhält  sämmtliche  Mobilien  zurück.
Haftverbindlichkeit  des  Frauengutes  für  die  Schulden
  des  Mannes  existirte  nach  den  Rechtsbüchern  nicht.
3.  In  den  STADTRECHTEN  kamen  die  Ehestiftungen
auf  mit  gegenseitiger  Zusicherung  eines  Erbrechts  (meist
1/3  des  Vermögens  des  andern  Gatten,  sog.  Dritttheilsrecht).
  Oft  bleibt  sogar  das  Gut  nach  dem  Tode  eines
Gatten  »ungezweit«  und  das  ungezweite  Gut  wurde
unter  dem  überlebenden  Gatten  und  den  anderen  Erben
getheilt.  Hier  trat  auch  Haftung  für  Schulden  ein.
Das  spätere  eheliche  Güterrecht  hat  sich  unter
dem  Einfluss  des  Röm.  Rechtes  gebildet,  namentlich
hat  sich,  mit  partikularrechtlichen  Ausnahmen,  die  eheliche
  Vormundschaft  und  die  daraus  folgende  Gewere
des  Mannes  am  Frauengut  verloren.