FAMILIENRECHT  137


B.  NEUERES  RECHT

Die  besondere  Art  der  ehelichen  Güterverhältnisse
kann  durch  Vertrag  der  Ehegatten,  sei  es  bei  Eingehung
der  Ehe,  sei  es  später,  bestimmt  werden.  In  Ermangelung
  eines  Vertrags  gilt  das  durch  Gesetz  oder  Gewohnheitsrecht
  bestimmte  Recht  des  ersten  Domizils
des  Ehemannes.  Dies  einmal  begründete  Rechtsverhältniss
  bleibt  auch  bei  Aenderung  des  Domizils  bestehen.



1.  SYSTEME  DES  EHELICHEN  GÜTERRECHTS
a.  System  der  Gütereinheit

Die  Bedürfnisse  der  Ehegatten  gelten  als  gemeinschaftliche,
  zu  deren  Befriedigung  beide  Ehegatten  mit
ihren  Gütern  beisteuern.  Der  Mann  erlangt  kein  dingliches
  Recht  am  Gute  der  Frau,  aber  als  Haupt  und
Vertreter  der  Familie  ist  er  berufen,  neben  seinen
Gütern  auch  die  Güter  der  Frau,  indem  er  letztere
dabei  vertritt,  zu  diesen  Bedürfnissen  zu  verwenden.
Der  Umfang  der  Rechte  des  Mannes  am  Vermögen
der  Frau  hat  nun  zwar  in  dem  Bedürfnisse  seine  natürliche
  Grenze;  die  Feststellung  des  Bedürfnisses  selbst
aber  kann  nur  Sache  der  Ehegatten  sein  und  in  ihrem
gegenseitigen  Vertrauensverhältnisse  beruhen.  Der  Frau
kann  ein  Theil  ihres  Vermögens  zu  eigener  Verwaltung
und  Verwendung  (Sondergut,  Einhandsgut)  vorbehalten
sein,  im  Uebrigen  kann  sie  während  der  Ehe  über  ihr
Vermögen  nur  so  weit  verfügen,  als  sie  die  ehelichen
Rechte  des  Mannes  nicht  beeinträchtigt.  Dagegen  verbinden
  in  ibrem  eigenthümlichen  Gebiete  der  engern
Hauswirthschaft  ihre  Handlungen  auch  den  Mann.