138  FAMILIENRECHT

Dieser  ist  zur  Veräusserung  der  fahrenden  Habe  der
Frau  befugt,  zu  der  unbeweglicher  Güter,  ausser  im
Falle  echter  Noth,  nur  mit  ihrer  Zustimmung.

Die  beiden  Gütermassen  erscheinen  rechtlich  getrennt
  und  nur  während  der  Ehe  in  Betreff  der  Verfügungsgewalt
  in  der  Hand  des  Mannes  vereinigt.  Das
Frauengut  haftet  daher  auch  für  voreheliche  Schulden
der  Frau,  für  spätere  nur,  wenn  sie  ohne  Beeinträchtigung
  der  Rechte  des  Mannes  kontrahirt  sind;  den
Gläubigern  des  Mannes  haften  aber  auch  die  Güter  der
Frau,  die  unbeweglichen  subsidiär.

Bei  Trennung  der  Ehe  nimmt  die  Frau  ihr  Eingebrachtes
  heraus  und  hat  auch  Anspruch  auf  Ersatz
desjenigen,  was  nicht  in  ordnungsmässiger  Verwaltung
für  die  Zwecke  der  Ehe  verbraucht  ist.  Statt  dieses
Anspruchs  gewähren  ihr  Partikularrechte  eine  Leibzucht
  oder  ein  Erbrecht  an  einem  Theile  des  Vermögens
des  Mannes.


b.  System  der  Gütergemeinschaft
α.  Allgemeine  Gütergemeinschaft

Das  gesammte  Vermögen  beider  Ehegatten  bildet
eine  ungetrennte  gemeinschaftliche  Masse,  auf  welche
jeder  Ehegatte  zu  einem  quoten  (in  Ermangelung  besonderer
  Bestimmung:  gleichen)  Theile  berechtigt  ist.
Der  Mann  hat  die  ausschliessliche  Verwaltung  und  freie
Verfügung  über  die  fahrende  Habe;  zur  Veräusserung
des  unbeweglichen  Gutes  (auch  des  aus  dem  vorehelichen
Vermögen  des  Mannes  stammenden),  der  gemeinschaftlichen
  Masse,  bedarf  es  dagegen,  ausser  im  Falle  der
echten  Noth,  der  Zustimmung  der  Frau.  Die  vorehe-