FAMILIENRECHT  139

lichen  wie  die  ehelichen  Schulden  werden  gemeinschaftlich,
  die  während  der  Ehe  von  der  Frau  kontrahirten
jedoch  nur,  wenn  sie  das  Gebiet  des  inneren  Hauswesens
betrafen.  Bei  der  Auflösung  der  Ehe  verwandeln  sich
die  ideellen  Antheile  am  Vermögen  in  reelle;  ausserdem
stehen  partikularrechtlich  dem  Ueberlebenden  noch  besondere
  Erbansprüche  an  dem  Antheile  des  Verstorbenen
  zu.


β.  Partikuläre  Gütergemeinschaft

Die  Rechtsgemeinschaft  der  Ehegatten  besteht  nur
an  einem  Theile  der  ehelichen  Güter,  meistens  der  sog.
Errungenschaft,  d.  h.  allem  Erwerb  während  der  Ehe.
Mitunter  wird  dazu  alles  vorhandene  bewegliche  Vermögen
  geschlagen,  mitunter  beschränkt  sich  dieselbe
auf  den  durch  Geschäftsthätigkeit  und  Ersparung  der
Ehegatten  bewirkten  ehelichen  Erwerb  (Kollaboration).

Hiernach  bestehen  drei  Vermögen:  Sondergut  des
Mannes,  Sondergut  der  Frau  und  Errungenschaft.  Für
Schulden  des  Mannes  haftet  sein  Sondergut  und  die
ganze  gemeinschaftliche  Masse;  für  Schulden  der  Frau
haftet  während  der  Ehe  nur  ihr  Sondergut  und  auch
dies  nur,  soweit  die  Frau  in  den  Grenzen  ihres  ehelichen
  Verfügungsrechts  gehandelt  hat,  da  der  Mann
auch  das  Sondergut  der  Frau  in  seine  Verwaltung
nimmt.  Für  Schulden,  welche  zu  den  Zwecken  der
Ehe  von  dem  Mann  oder  von  beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich
  kontrahirt  sind,  haften  alle  drei  Vermögensmassen.


Bei  Auflösung  der  Ehe  fällt  jedem  Theile  sein
Sondergut  zu,  nachdem  aus  dem  Sammtgute  die  etwa
von  diesem  zu  tragenden  und  aus  dem  Sondergut  eines