140  FAMILIENRECHT

der  Ehegatten  gemachten  Aufwendungen  erstattet  sind.
Das  Sammtgut  fällt  zu  gleichen  Theilen  an  die  Ehegatten
  bezw.  deren  Erben.


c.  System  des  ehemännlichen  Niessbrauchs

Dem  Manne  steht  nach  dem  Rechte  mancher  Gegenden
  ein  Niessbrauch  (ususfructus  maritalis)  am  gesammten
  Vermögen  der  Frau  zu.  Die  etwa  besonders
vorbehaltenen  Theile  sind  die  sog.  Rezeptitien.  Der
Mann  hat  die  Pflicht  der  standesgemässen  Unterhaltung
von  Frau  und  Kindern;  der  Frau  steht  eine  stillschweigende
  Hypothek  am  Vermögen  des  Mannes  zu,
auch  geniesst  sie  für  eine  eigentliche  Dos  die  Dotalprivilegien.



2.  FORTSETZUNG  DER  EHELICHEN  GÜTERVERHÄLTNISSE  NACH
AUFLÖSUNG  DER  EHE

Nach  manchen  Partikularrechten  bleibt  der  überlebende
  Ehegatte,  wenn  er  mit  Kindern  aus  dieser  Ehe
als  Erbe  des  verstorbenen  Ehegatten  konkurrirt,  im
ungetheilten  Besitz  und  Genuss  des  gemeinschaftlichen
Vermögens  (»in  ungetheilter  were«)  und  übt  dieselben
Rechte  aus,  welche  während  der  Ehe  dem  Manne  zustanden.
  Er  ist  verpflichtet,  die  Kinder  zu  unterhalten,
zu  erziehen  und  auszusteuern  (communio  bonorum
prorogata,  Beisitz).

Der  Inhalt  der  Rechte  des  überlebenden  Ehegatten
richtet  sich  nach  dem  System  des  ehelichen  Güterrechts,
  welches  während  der  Ehe  massgebend  war.
Eine  Besonderheit  ist  das  sog.  Verfangenschaftsrecht,
bei  welchem  die  Kinder  ein  Notherbenrecht  am  künftigen