FAMILIENRECHT  141

Nachlass  des  allein  erbenden  überlebenden  Ehegatten
erhalten.  Die  Fortsetzung  der  ehelichen  Güterverhältnisse
  endet  durch:  a.  Tod  des  überlebenden  Ehegatten;
b.  freiwillige  Entsagung;  c.  Antrag  der  Kinder  oder
ihrer  Vormünder  auf  Schichtung,  wozu  sie  im  Falle
der  Verschwendung,  Verwalt  fähigkeit  oder  Wiederverheirathung

  des  Ueberlebenden  berechtigt  sind.


3.  EINZELNE EHELICHE VERMÖGENSVERHÄLTNISSE  

      

a.  Aussteuer.  Die  von  der  Frau  in  die  Ehe  eingebrachten,
  hauptsächlich  zur  Einrichtung  des  Hauswesens
  dienenden  beweglichen  Güter  (Heirathsgüter,
Ausstattung,  Aussteuer)  werden  nach  den  Grundsätzen
von  der  Dos  behandelt.  Meist  erscheint  die  Aussteuer
als  dos  zecessaria,  insbesondere  beim  Bauern-  und  Adelsstand,
  wo  sie  häufig  zugleich  Abfindung  für  die  Ausschliessung
  von  der  Succession  ist.

b.  Morgengabe.  Morgengabe  ist  nach  alter  Sitte
ein  Geschenk,  welches  der  Mann  am  Morgen  nach  der
Brautnacht  der  Frau  giebt;  in  der  Regel  ist  dies  freiwillig.
  Wird  sie  sofort  tradirt,  so  erhält  die  Frau  alsbald
das  Eigenthum,  der  Mann  aber  hat  die  Verwaltung
während  der  Ehe;  andernfalls  erwirbt  die  Frau  die
Morgengabe  erst  beim  Tode  des  Mannes.  Sie  geht  verloren
  bei  verschuldeter  Scheidung.

c.  Witthum.  Von  den  verschiedenen  möglichen
Arten  der  Wittwenversorgung  sind  hervorzuheben:
α.  das  Leidgeding  (Leibzucht,  Witthum,  vidualitium).
Der  Ehefrau  steht  der  —  nach  dem  Tode  des  Mannes
in  Wirksamkeit  tretende  —  Niessbrauch  an  bestimmten
Theilen  des  Vermögens  des  Mannes  zu  (z.B.  Wittwen-