142  FAMILIENRECHT

sitz,  d.  h.  Ueberlassung  einer  Wohnung).  Diese  Versorgung
  endet  nach  neuerem  Rechte  regelmässig  mit
Wiederverheirathung  der  Wittwe;  ß.  Dotalitiun  (Leibrentenberechtigung),
  entstanden  aus  der  in  Rücksicht
auf  die  Dos  (wenn  dieselbe  in  Kapitalien  bestand)  sehr
häufig  vom  Manne  bestellten  contrados  (Widerlage,
Gegenvermächtniss),  donatio  propter  nuptias,  gilt  in
Sachsen  bei  den  Ehen  Adliger.  An  Stelle  von  Dos
und  Gegenvermächtniss  erhält  die  Wittwe  10  Prozent
dieser  Vermögenstheile.  Die  Wittwe  hat  die  Wahl,
Dos  und  Gegenvermächtniss  oder  die  Leibrente  zu
fordern.

d.  Strafen  der  Wiederverheirathung  und  Scheidungsstrafen
  bestehen  in  verschiedener  Gestalt.


C.  RECHT  DES  “B. G. B.”

1.  Das  B.  G.  B.  lehnt  sich  an  die  früher  geltenden
Güterrechtssysteme  an.

a.  Die  Ehegatten  können  vor  oder  nach  Eingehung
der  Ehe  einen  Ehevertrag  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
  vor  Gericht  oder  Notar  schliessen  (§§  1432,  1434,
E. G.  Art.  200;  vgl.  auch  §§  1558  ff.).

b.  Als  gesetsliches  Güterrecht  hat  das  B.  G.  B.  die
Verwaltungsgemeinschaft    aufgenommen  (§§  1363  ff.),  als
subsidiäres  gesetzliches  Güterrecht  die  Gütertrennung
(§  1436).

c.  Als  vertragsmässige  Güterrechte  werden  unterschieden:


α.  allgemeine  Gütergemeinschaft  (§§  1437  ff.);

β.  Errungenschaftsgemeinschaft      (§§  1519  ff.);

γ.  Fahrnissgemeinschaft  (§§  1549  ff.).