ELTERN-  UND  KINDESRECHT  143

2.  Die  fortgesetste  Gütergemeinschaft  ist  geregelt
in  den  §§  1483  ff.

3.  Das  B.  G.  B.  unterscheidet  zwischen  »  Aussteuer«
(einer  Tochter)  und  »Ausstattung«  (eines  Sohnes  oder
einer  Tochter)  (§§  1620,  1624).

4.  Die  Strafen  der  Wiederverheirathung  hat  das
B .G. B.  beseitigt;  lediglich  die  Sicherung  des  Vermögens
  der  Kinder  erster  Ehe  bezwecken  die  Bestimmungen
  der  §§  1314,  1669,  1493,  1697.

Die  Scheidungsstrafen  hat  das  B.  G.  B.  nicht  übernommen;
  vgl.  jedoch  §§  1578ff.,  1584,  1635,  1478,
1549,  1933.


ZWEITES  KAPITEL

ELTERN-  UND  KINDESRECHT

I.  ENTSTEHUNG

Das  Eltern-  und  Kindesrecht  beruht  auf  folgenden
Grundlagen:

1.  Enetiche  Asstarmmrung.  Als  Empfängnisszeit  hat
das  B. G. B.  die  Zeit  vom  181.  bis  302.  Tage  (beide
eingeschlossen)  vor  der  Geburt  festgesetzt.  Als  ehelich
gelten  auch  aus  Putativehen  stammende  Kinder  (§  1699).

2.  LEGIMITATION.  Sie  stammt  aus  dem  röm.  Recht
und  erfolgt  nach  dem  B. G. B.  (§§  1719  ff.):

a.  durch  nachfolgende  Ehe;

b.  durch  Ehelichkeitserklärung.

3.  ANNAHME  AN  KINDESSTATT,  gleichfalls  auf  röm.-rechtlicher
  Grundlage  beruhend;  vgl.  B.  G.  B.  §§  1741  ff.