144  ELTERN-  UND  KINDESRECHT

D.  WIRKUNGEN
I.  ELTERLICHE  GEWALT

a.  Die  elterliche  Gewalt  hat  sich  aus  der  römischen
patria  potestas  und  der  altdeutschen  munt  entwickelt.
Ursprünglich  blos  dem  Vater  zustehend,  wurde  sie  bereits
  im  Mittelalter  auch  der  Mutter  zuerkannt  und  diese
»mütterliche  Gewalt«  erhielt  sich  in  einem  Theile
Deutschlands  auch  nach  der  Aufnahme  des  römischen
Rechtes.

b.  Das  B. G. B.  regelt  die  elterliche  Gewalt  in
folgender  Weise:

α.  Sie  umfasst  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die
Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  zu  sorgen,  sowie
das  Recht  der  Nutzniessung  an  dem  Vermögen  des
Kindes.

β.  Sie  steht  ihrem  Wesen  nach  beiden  Eltern  gemeinsam
  zu,  jedoch  tritt  während  der  Dauer  der  Ehe
das  Recht  der  Mutter  zurück;  der  Mutter  kann  ein
Beistand  bestellt  werden.

γ.  Sie  endigt  mit  der  Volljährigkeit  des  Kindes.


2.  SONSTIGE  RECHTSVERHÄLTNISSE  DER  EHELICHEN  KINDER

Unabhängig  von  der  elterlichen  Gewalt  gilt  für
alle  ehelichen  Kinder  nach  dem  B.  G.  B.  Folgendes:

1.  Sie  erhalten  den  Familiennamen  des  Vaters.

2.  Sie  sind  zu  Dienstleistungen  im  elterlichen  Hausstande
  verpflichtet  und  können  für  Aufwendungen  zu
Haushaltszwecken  im  Zweifel  keinen  Ersatz  verlangen
(§§  1617,  1618).

3.  Die  Eltern  sind  verpflichtet,  den  Töchtern  eine
angemessene  Aussteuer  zu  gewähren.