VORMUNDSCHAFT  145

4.  Eltern  und  Kinder  sind  verpflichtet,  einander
(»standesmässigen«  oder  auch  nur  »notdürftigen«)  Unterhalt
  zu  gewähren.

5.  Zur  Eingehung  einer  Ehe  ist  bis  zur  Vollendung
des  21.  Lebensjahres  die  elterliche  Einwilligung  erforderlich.



3.  RECHTSVERHÄLTNISSE  DER  UNEHELICHEN  KINDER

1.  Nach  älterem  deutschen  Rechte  haben  uneheliche
  Kinder  weder  Vater  noch  Mutter.  Später  wurde
ihnen  ein  Alimentationsanspruch  gegen  den  Vater  zuerkannt,
  der  jedoch  nach  den  meisten  Partikwarrechten
durch  die  »exceptio  plurium«  beseitigt  werden  konnte.

2.  Nach  dem  B.  G.  B.  (§§  1705  ff.)  hat  das  uneheliche
  Kind  im  Verhältnisse  zu  der  Mutter  und  deren
Verwandten  die  Stellung  eines  ehelichen  Kindes,  jedoch
ohne  elterliche  Gewalt  der  Mutter.  Der  Vater  ist  verpflichtet,
  ihm  den  der  Lebensstellung  der  Mutter  entsprechenden
  Unterhalt  zu  gewähren.  Als  Vater  gilt,
wer  in  der  Zeit  vom  181.  bis  302.  Tage  (beide  eingeschlossen)
  vor  der  Geburt  der  Mutter  beigewohnt
hat;  die  exceptio  plurium  ist  zugelassen.


DRITTES  KAPITEL

VORMUNDSCHAFT

A.  ÄLTERES  RECHT
Vormundschaft  (mundium)  trat  ein  bei  Frauen,
Unmündigen,  Gebrechlichen  (überhaupt  Allen,  die  sich
nicht  selbst  schützen  konnten).  Der  Vormund  hat
BENDER,  Deutsches  Privatrecht.  9.  Aufl.                           10