146  VORMUNDSCHAFT

namentlich  Vertretung  vor  Gericht.  Vormund  konnte
nur  ein  vollkommen  Wehrfähiger  sein.


1.  VORMUNDSCHAFT  ÜBER  MINDERJÄHRIGE

In  ältester  Zeit  führt  die  gesammte  Sippe  des
Vaters  die  Vormundschaft,  später  der  nächste  Schwertmage
  unter  Obervormundschaft  der  Sippe.

Allmählich  nimmt  die  Obrigkeit  die  Obervormundschaft
  an  sich,  sowie  das  Recht,  den  Vormund  zu  bestellen
  (»gekorener«  statt  »geborener«  Vormund)  und
abzusetzen  (»balemunden«).


2.  GESCHLECHTERVORMUNDSCHAFT

FRAUEN  standen  unter  Vormundschaft  des  Ehegatten
  oder  nach  dessen  Tod  unter  der  des  nächsten
männlichen  Verwandten  vom  Vater  her  (des  nächsten
Schwertmagen).  Später  beschränkte  sich  die  Wirksamkeit
  des  Vormunds  bei  mündigen  Frauen  auf  processualische
  Handlungen.

Geschlechtsvormundschaft    bei  unverheiratheten
Frauen  erstreckt  sich  nur  auf  Vornahme  einzelner
Rechtsgeschäfte,  namentlich  processualische  Handlungen
und  gerichtliche  Geschäfte  (Wahl  durch  die  Mündel;
obrigkeitliche  Bestätigung).  Einseitige  Aufkündigung  von
beiden  Theilen  möglich.  Hinsichtlich  der  Geschlechtsvormundschaft
  bei  verheiratheten  Frauen  ist  der  Ehemann
  gesetzlicher  und  allgemeiner  Vormund  und  berechtigt,
  im  Namen  der  Frau  allein  vor  Gericht  zu
handeln.