VORMUNDSCHAFT  147

3.  VORMUNDSCHAFT  ÜBER  ABWESENDE

Bei  Verschollenen  können  die  nächsten  Erben  Bestellung
  als  Vormünder  für  deren  Vermögen  verlangen
(Vormundschaftseid,  Kaution,  Inventar).  Mitunter  besteht
  Bezug  der  Früchte  während  der  Vormundschaft
(dann  auch  Verfügungsrecht  über  das  Vermögen).
Ausserdem  wird  diese  Vormundschaft  analog  dem
Kurator  eines  Minderjährigen  behandelt.  Beendigung
durch:  Rückkehr  des  Verschollenen,  wirklichen  oder
präsumtiven  Tod  desselben,

Ausserdem  ist  auch  blosse  curaz  adsentis  möglich.


B.  HEUTIGES  RECHT
Die  Geschlechtsvormundschaft    ist  überall  aufgehoben.
  Für  das  Vormundschaftsrecht  ist  in  neuerer
Zeit  von  grösster  Bedeutung  die  preuss.  Vorm.-O.  vom
5.  Juli  1875  gewesen,  welcher  sich  das  B.  G.  B.  (§§  1773
bis  1921)  im  Wesentlichen  anschliesst.