FÜNFTES  BUCH
Erbrecht

I.  ÄLTERES  RECHT

A.  GESETZLICHE  ERBFOLGE  IM  ALLGEMEINEN

Unterschiede  des  deutschen  Erbrechts  vom  römischen
  sind:

a.  Das  deutsche  Recht  kennt  keine  Universalsuccession;
  das  Erbrecht  ist  ein  selbständiges  Recht
auf  den  Nachlass.

b.  Es  gilt  nur  Intestatsuccession.

c.  Die  Erbfolgeordnung  ist  das  Parentelensystem.

d.  Delation  und  Acquisition  fallen  zusammen.

e.  Erbverträge  sind  zugelassen.

Gründe  des  Erbrechts  (Delationsgründe)  sind:  Blutsverwandtschaft
  (Sippe)  und  gewisse  Schutzverhältnisse.

Verwandschaftsbezeichnungnen    t    des  deutschen Rechtes
sind:

MAGSCHAFT  =  Seitenverwandtschaft  (beginnt  nach
dem  Sachsenspiegel  mit  Geschwisterkindern)  —  VATER-MAGEN
  (väterliche  Verwandte)  —  MUTTERMAGEN  (mütterliche
Verwandte)  —  SCHWERTMAGEN  (männliche  Verwandte
vom  Vater  her),  SPILMAGEN,  Ger-,  Kunkelmagen  (weib-