ERBRECHT  149

liche  Verwandte  von  der  Mutter  her).  BUSEN  gleich:
Descendenz  —  ScCHOOSS  gleich:  Ascendenz.


B.  ERBFÄHIGKEIT

Nicht  erbfähig  waren:  uneheliche  Kinder;  nicht
ebenbürtig  Erzeugte;  geistig  und  körperlich  Schwache;
Mönche  und  Nonnen;  Frauen  hinsichtlich  des  Lehensgutes
  (auch  beim  Allod  gegen  Männer  beschränkt).

Der  NACHLASS  (Erbe,  hereditas)  zerfiel  in:

a.  GRUNDEIGENTHUM.  Vorzug  des  Mannsstammes
fand  bald  unbedingt,  bald  beschränkt  statt.

b.  FAHRENDE  HABE.  Besondere  Bestandtheile  derselben:


α.  HEERGERÄTHE  (Heergewette)  —  Sachen  zur  Ausrüstung
  für  den  Krieg.  Es  erbt  der  nächste  Schwertmage
  des  Verstorbenen  (nicht  der  geistliche  Sohn).

β.  GERADE  (apparatus  muliebris)  =  Sachen  zum  besonderen
  Gebrauche  für  Frauen.  Es  erbt  die  nächste
weibliche  Verwandte  (Niftel)  und  der  geistliche  Sohn.

γ.  MUSSTHEIL  —  die  am  30.  Tage  nach  dem  Tode
vorhandenen  Speisevorräthe.  Er  gebührt  der  überlebenden
  Frau  zur  Hälfte.


C.  ERBFOLGEORDNUNG

Die  von  einem  gemeinsamen  Stammvater  Abstammenden
  (Parentel)  schlossen  die  Aussenstehenden  aus;
in  der  Parentel  galt  Gradesnähe  (Linealgradual
Im  ersten  Grade  der  Descendenz  galt  Vorzug  des  Mannsstammes
  und  allgemein  Vorzug  der  vollen  Geburt  vor
der  halben.

Sonach  erbten:  1.  die  Descendenten  (mit  Repräsentationsrecht),
  2.  in  deren  Ermangelung  der  Vater;  war