150  ERBRECHT

dieser  todt,  die  Mutter;  3.  in  Ermangelung  der  Ascendenten
  vollbürtige  Brüder;  dann  vollbürtige  Schwestern;
dann  halbbürtige  Brüder  und  Kinder  verstorbener  vollbürtiger
  Brüder;  endlich  halbbürtige  Schwestern,  4.  Geschwisterkinder
  ohne  Unterschied  des  Geschlechts.

Erbloser  Nachlass  fiel  an  den  Landesherrn,  später
wird  er  oft  getheilt,  z.  B.  1/3),  pro  anima,  1/3  für  die
Stadt,  1/3  für  den  Gerichtsherrn.


D.  RECHTLICHES  VERHÄLTNISS  DES  ERBEN

Haftung  für  die  Schulden  bestand  für  den  Erben
nur  bis  zum  Belaufe  der  Fahrniss  und  Errungenschaft;
es  war  keine  besondere  Antretung  nöthig.  Theilung
der  Erbschaft  erfolgte  30  Tage  nach  dem  Tode  des
Erblassers.  Unter  Miterben  Kürrecht:  der  Aelteste  theilt,
der  Jüngste  wählt.


E,  ABÄNDERUNG  DER  GESETZLICHEN  ERBFOLGE

Im  ältesten  Rechte  giebt  es  nur  »geborene«,  nicht
»gekorene«  Erben.  Testamentarische  Bestimmungen
waren  unzulässig.  Eine  Aenderung  war  möglich  bei
Immobilien  .durch  gerichtliche  Auflassung  an  einen
Dritten  mit  Vorbehalt  einer  lebenslänglichen  Leibzucht
(Vergabungen  von  Todes  wegen).  —  In  den  Städten
entstand  die  sog.  »Gelobung  der  Fahrniss«,  d.  h.  Einräumung
  eines  nach  dem  Tode  des  Versprechenden
geltend  zu  machenden  Forderungsrechts  vor  Gericht.
—  In  beiden  Fällen  fand  keine  Haftung  für  Schulden
statt.  —  Später  erfolgte  Ausdehnung  der  Vergabung
auf  das  ganze  gegenwärtige,  endlich  auch  auf  das
künftige  Vermögen.  So  entstanden  die  Erbverträge.