ERBRECHT  151

Mit  dem  Römischen  Recht  haben  Testamente  allgemein
  Eingang  gefunden;  schon  vorher  waren  sie  zu
Gunsten  der  Kirche  statthaft  (sog.  Seelgeräthe),  jedoch
ohne  heredis  institutio  zu  fordern.

Die  römischen  Grundsätze  vom  Testament  sind  im
Allgemeinen  rezipirt.


2.  NEUERES  RECHT

A.  GESETZLICHE  ERBFOLGE

a.  ERBFOLGEFÄHIGKEIT  wird  nach  Römischem  Rechte
beurtheilt.  

b.  ERBFOLGEORDNUnG  richtet  sich  nach  Novelle  118;
die  Linealgradualsuccession    hat  sich  noch  bei  der
Succession  in  Lehen,  beim  Adel  durch  Hausgesetze
und  Fideikommisse  erhalten  (suecessio  ex  pacto  et  providentia
  majorum).  Partikularrechtliche  Modifikationen  der
Novelle  118  bestehen  dahin:  dass  in  der  zweiten  Klasse
die  Eltern  (»Schoossfall«)  oder  auch  die  weiteren  Ascendenten
  (»Ahnenfall«)  Geschwistern  vorgehen,  dass  in
der  vierten  Klasse  die  volle  Geburt  oft  der  halben  vorgeht,
  dass  sich  die  besondere  Erbfolge  in  Gerade  und
Heergeräthe  erhalten  hat  und  dass  die  Güter,  die  von
Vater-  oder  Mutterseite  rühren,  an  diese  Seite  zurückfallen,
  sog.  Fallrecht,  jus  recadentiae  oder  revolutionis:
paterna  paternis,  materna  maternis.

Manche  Gesetze  gewähren  auch  den  unehelichen
Kindern  ein  Erbrecht  gegenüber  dem  Vater.

c.  ERWERB  DER  ERBSCHAFT.  Nur  partikularrechtlich
fällt  Delation  und  Acquisition  zusammen  (»der  Todte
erbt  den  Lebendigen«,  »le  mort  saisit  le  vif«).