152  ERBRECHT

Insbesondere  bei  bäuerlichen  Gutsverhältnissen:

In  Folge  der  Untheilbarkeit  der  Bauergüter,  welche
häufig  auch  für  die  freien  Bauergüter  besteht,  können
dieselben  nur  von  einem  einzigen  Erben  erworben  werden.
Dieser  sog.  Anerbe  wird  bei  Kolonatgütern  durch  Gesetz
  oder  Gewohnheitsrecht  bestimmt,  eventuell  durch
den  Vater  oder  den  Gutsherrn  oder  Beide  zusammen;
entweder  ist  es  der  Aelteste  (Majorat)  oder  der
Jüngste  (Minorat).  Der  Anerbe  hat  die  andern  Erben
vom  Gute  abzufinden.  Für  die  übrige  Erbschaft
des  Gutsinhabers  tritt  die  gewöhnliche  Civilerbfolge
ein,  bei  welcher  auch  der  Anerbe  als  Berechtigter
konkurrirt.

Die  Abfindung  muss  so  bemessen  sein,  dass  das
Gut,  auf  welchem  sie  hypothekarisch  lastet,  nicht  überbürdet
  ist.  Söhne  können  die  Abfindung  (Brautschatz,
Auslobung)  erst  bei  Errichtung  eines  selbständigen
Haushalts,  Töchter  bei  der  Verheirathung  fordern;  sie
haben  bis  dahin  das  Recht,  auf  der  Hofstätte  zu  bleiben
und  unterhalten  zu  werden.  Stirbt  Einer  vor  der
Fälligkeit,  ist  dies  Gewinn  des  Hofes.

Ein  eigenthümliches  Anerbenrecht  ist  in  neuerer
Zeit  durch  das  sog.  Höferollensystem  geschaffen  (Eintragung
  in  die  Höfe-  oder  Landgüterrolle;  vgl.  preuss.
Ges.  vom  2.  Juni  1874,  24.  Febr.  1880).

Häufig  übergiebt  der  Besitzer  das  Gut  dem  Anerben
schon  bei  Lebzeiten  wegen  Alters  oder  Kränklichkeit
unter  Vorbehalt  einer  Leibzucht  (Auszug,  Altentheil)
für  sich  und  seine  Ehefrau,  aber  mit  allen  sonstigen
Wirkungen,  wie  sie  beim  Erbfall  eintreten  (szecessio
anticipata),.  Das  nicht  zum  Gute  gehörige  Vermögen
verbleibt  der  freien  Verfügung  des  Besitzers.  Zur  Gültig-