ERBRECHT  153

keit  der  Abtretung  gehört  gerichtlicher  Abschluss  und
beim  Kolonat  Zustimmung  des  Gutsherrn.  »Die  Alten
werden  mit  dem  Hofe  verkauft«  (Reallast).

d.  ERBFOLGE  DER  EHEGATTEN.  Partikularrechtlich
hat  sich  vielfach  ein  Anspruch  des  überlebenden  Ehegatten,
  theils  in  Form  des  Niessbrauchsrechts  an  einer
bestimmten  Quote  oder  einzelnen  Sachen  aus  dem
Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten,  theils  als  wirkliches
  Erbrecht  (sog.  statutarische  Portion,  Pflichttheil)
erhalten.  Bei  kinderloser  Ehe  geht  der  Anspruch  oft
auf  den  ganzen  Nachlass  des  Verstorbenen  (»längst
Leib,  längst  Gut»,  »der  Letzte  macht  die  Thüre  zu«),
in  Konkurrenz  mit  Kindern  häufig  auf  einen  Kopftheil.
Das  Erbrecht  der  Ehegatten  kann,  partikularrechtlich
bestimmte  Enterbungsgründe  abgerechnet,  durch  letztwillige
  Verfügung  nicht  beeinträchtigt  werden.


B.  ERBVERTRAG

ERBVERTRAG  ist  ein  unwiderruflicher  zweiseitiger
Vertrag,  dessen  unmittelbarer  Gegenstand  die  Beerbung
eines  oder  beider  Kontrahenten  ist.  Das  Unterscheidende
vom  Testament  ist  besonders  die  einseitige  Unwiderruflichkeit
  des  Erbvertrags.

Arten  des  Erbvertrags:

a.  AFFIRMATIVER  ERBVERTRAG  oder  Erbeinsetzungsvertrag
  (enthält  eine  Erbeinsetzung);  er  kann  sein:

α.  ACQUISITIVER  Oder  CONSTITUTIVER  ERBVERTRAG,  wenn
er  für  den  Eingesetzten  erst  ein  Erbrecht  begründet,

β.  KONSERVATIVER  ERBVERTRAG,  wenn  er  ein  bestehendes
  Erbrecht  sichert,

γ.  RESTITUTIVER  ERBVERTRAG,  wenn  er  neben  der