154  ERBRECHT

Erbeinsetzung  die  Verpflichtung  zu  ganzer  oder  theilweiser
  Restitution  des  Nachlasses  an  einen  Dritten:
auflegt;

b.  RENUNZIATIVER  ERBVERTRAG  oder  Erbverzicht,  wenn
auf  ein  bestehendes  Erbrecht  verzichtet  wird.


α.  ERBEINSETZUNGSVERTRAG

Gegenstand  ist:  unwiderrufliche  Begründung  eines
Erbrechts  (Univeralsuccession,  jedoch  mitunter  auch
nur  »Vermächtnissvertrag«)..  Besondere  Form  ist  gemeinrechtlich
  nicht  nöthig.  Zum  Abschluss  (oft  gerichtlich)
  berechtigt  ist  jeder  Vertragsfähige.  Pflichttheilsberechtigte
  können  durch  den  Vertrag  nicht  benachtheiligt
  werden.  Die  actio  ad  supplendam  legitiman,
wie  überhaupt  die  Bestimmungen  der  Novelle  115  finden
analoge  Anwendung.  Einsetzung  sub  conditione  (jedoch
nicht  resolutiva)  ist  möglich.

Der  Erblasser  kann  über  sein  Vermögen  inter
vivos  verfügen,  jedoch  nicht  vorsätzlich  zum  Nachtheile
des  Vertragserben.

Der  Erbeinsetzungsvertrag  ist  ein  Delationsgrund,
d.  h.  er  giebt  ein  Recht  auf  Antretung  der  Erbschaft.
Die  Grundsätze  vom  beneficium  inventarii,  der  falcidischen
  und  trebellianischen  Quart  gelten  auch  hier,
nicht  jus  accrescendi,  Der  Vertrag  wird  aufgehoben
durch:

a)  gegenseitige  Einwilligung,  b)  Restitution  eines
Kontrahenten,  c)  Tod  des  Erben  vor  dem  Erblasser.

Besondere  Gattungen  des  Erbeinsetzungsvertrags
sind: