ERBRECHT                             155


1.  Erbverbrüderungen

ERBVERBRÜDERUNG  (Pactum  confraternitatis)  ist  ein
Vertrag  zwischen  Familien  (oder  Linien)  des  hohen
Adels,  wonach  die  eine  Familie  etc.  der  anderen  (meist
gegenseitig)  für  den  Fall  ihres  Aussterbens  das  Erbrecht
  zusichert.

Successionsberechtigt  ist  das  Mitglied  der  überlebenden
  Familie,  welches  nach  Anordnung  der  Erbverbrüderung
  oder  seinen  Hausgesetzen  berufen  ist.

Fingirt  wird  die  Abstammung  beider  Familien  von
einem  gemeinsamen  Stammvater.  Die  Familie  wird  als
Einheit  angesehen.  Bisweilen  fand  selbst  Huldigung  des
künftig  anfallenden  Landes  statt,  auch  wurde  die  Verbrüderung
  der  Häuser  noch  durch  weitere  Verbindungen
(Erbeinigungen,  d.  h.  erbliche  Schutz-  und  Trutzbündnisse,
  Ganerbschaften)  befestigt.


2.  Erbeinsetzungsverträge  unter  Ehegatten

Erbeinsetzungen  unter  Ehegatten  sind  möglich  in
selbständigen  Verträgen,  auch  in  Eheberedungen,  Ehestiftungen
  (meist  gegenseitig).  —  Früher  wurde  bei
Eheberedungen  unterschieden  zwischen  pacta  dotalia
mixta  (die  Erbeinsetzung  galt  in  vim  ultimae  voluntatis
und  war  einseitig  widerruflich)  und  pacta  dotalia  simplicia
  (in  vim  contractus),  »Kinderzeugen  bricht  Ehestiftung«.
  Ehestiftung  wird  aufrecht  erhalten,  falls  die
Kinder  früher  sterben.


3.  Einkindschaft
EINKINDSCHAFT  (unio  prolium)  ist  ein  Erbvertrag,
wodurch  bei  Eingehung  einer  weiteren  Ehe  die  Kinder