156  ERBRECHT

aus  der  früheren  Ehe  zu  dem  Stiefparens  in  das  Verhältniss
  rechter  Kinder  treten,  so  dass  die  Kinder  beider
Ehen  gleiche  Erbansprüche  haben.

Zweck  ist:  die  Abschichtung  der  Kinder  der  früheren
Ehe  zu  vermeiden,  und  ein  vorzüglicher  Grund  der
Entwicklung  war  das  Verfangenschaftsrecht  Die  Einkindschaft
  regelt  nur  die  Vermög  häl  sie
enthält  keine  Adoption,  die  Vormundschaft  bleibt  bestehen;
  die  Vorkinder  erhalten  meist  einen    (praecipuum).
  Ausser  bei  dem  zur  Gemeinschaft  gehörigen
Gute  des  Stiefparens  haben  die  Vorkinder  kein  Intestaterbrecht
  gegen  diesen.  Vorkinder  und  Nachkinder
haben  durch  die  Einkindschaft  kein  gegenseitiges  Erbrecht;
  auch  der  Stiefparens  nicht  gegen  die  Vorkinder.

Eingehung  des  Vertrags  erfolgt  durch  den  parens
superstes,  den  neuen  Ehegatten  und  die  Vorkinder  bezw.
deren  Vormünder.  Gerichtliche  Bestätigung  mit  causae
cognitio  ist  erforderlich.

Nach  Auflösung  der  Ehe  ist  communio  bonorum
prorogata  bezw.  Beisitz  möglich.

Aufhebung  der  Einkindschaft  (abgesehen  von  der
Trennung  der  Ehe  durch  Tod)  findet  statt:

a)  durch  gegenseitige  Einwilligung;  b)  durch  resitutio
  in  integrum  der  Vorkinder;  c)  in  Folge  Verschwendung
  der  Eltern;  d)  häufig,  wenn  die  abgeschlossene
  Ehe  kinderlos  bleibt;  e)  bei  Ehescheidung.


β.  ERBVERZICHT
1.  Im  Allgemeinen

ERBVERZICHT  ist  das  vertragsmässige  Aufgeben  eines
gegen  den  andern  Kontrahenten  zustehenden  gesetz-