ERBRECHT  157

lichen  oder  vertragsmässigen  Erbrechts  (nicht  blos  Entsagung
  der  Hinterlassenschaf),.  Dem  Verzichtenden
wird  gar  nicht  deferirt;  der  Verzicht  wirkt  nicht  an
sich  für  die  Nachkommen  des  Renunzianten.  Ursprünglich
  die  Form  der  Auflassung,  dann  eidlicher  Verzicht
(durch  das  kanonische  Recht),  später  Formlosigkeit.


2.  Erbverzichte  adliger  Töchter

Zur  Erhaltung  des  Grundbesitzes  beim  männlichen
Stamme  kamen  im  13.  Jahrhundert  Erbverzichte  der
adligen  Töchter  auf.  —  Dieselben  schieden  sich  in
nothwendigen  und  freiwilligen  Verzicht  (je  nachdem
die  Hausgesetze  oder  die  Observanz  die  Tochter  ohne
Weiteres  für  verzichtend  ansahen  oder  nicht).  Beim
nothwendigen  Verzichte  blieb  der  Erbverzicht  als  Scheingeschäft
  bestehen.  Der  Verzicht  erfolgte  Anfangs  nur
zu  Gunsten  der  Söhne  des  Erblassers,  später  des  ganzen
Mannsstammes.  Der  Verzicht  geschieht  »auf  den
ledigen  Anfall«,  d.  h.  dass  im  Falle  des  Aussterbens
der  männlichen  Linien  die  Verzichtleistende  und  ihre
Descendenz  zur  Beerbung  gelangen.  Die  Verzichtleistende
  (Regredienterbin)  und  ihre  Descendenz  stehen
hiernach  der  Tochter  des  letzten  Besitzers  (Erbtochter)
und  deren  Descendenz  nach,  wie  dies  auch  der  Successionsordnung
  bei  Stammgütern  entspricht.  Der  Erbverzicht
  hat  daher  praktische  Bedeutung  nur,  wenn  er
sich  auch  auf  die  sonstige  Erbschaft,  ausser  dem  Stammgut,
  erstreckt.


C.  TESTAMENTARISCHE  ERBFOLGE
Testamente  (zuerst  in  der  lex  Burgundionum  erwähnt)
  fanden  Eingang  mit  dem  römischen  Rechte;