158  ERBRECHT

heredis  institutio  war  jedoch  nicht  wesentlich,  auch
wurden  freiere  Formen  gebräuchlich;  namentlich  partikularrechtlich
  viele  Modifikationen  (z.  B.  Mangel  der
Testirfähigkeit  bei  Frauen;  Beschränkung  der  Regel:
nemo  pro  parte  testatus  etc).  Die  allgemeine  Form  ist
das  gerichtliche  Testament,  testamentum  udicı  oblatum
oder  judice  nuncupatum),

Das  deutsche  Recht  kennt  gemeinsame  Testamente
(mehrere  letztwillige  Dispositionen  in  einer  Urkunde).
Sie  können  sein:

a.  Testamenla  simultanea  =  mehrere  materiell  sich
nicht  berührende  letztwillige  Erklärungen  in  derselben
Urkunde;  jede  besteht  unabhängig  für  sich.

b.  Testamenta  reciproca  —  gegenseitige  Erbeinsetzung
  in  derselben  Urkunde.
c.  Testamenta  correspectiva  —=  gegenseitige  Erbeinsetzung,

  wobei  die  Aufrechterhaltung  der  einen  Disposition
  von  der  der  andern  bedingt  ist.

Reziproke  Testamente  sind  im  Zweifel  auch  korrespektive,


TESTAMENTSEXEKUTOREN.  Im  Deutschen  Rechte  wurden
oft  dritte  Personen  mit  Ausführung  des  letzten  Willens
beauftragt  (Treuhänder,  Salmannen,  Testamentsexekutoren);
  diese  Sitte  stammt  aus  den  »Vergabungen
von  Todeswegen«.  Der  Exekutor  hat  die  »Gewere  zur
treuen  Hand«;  die  Ernennung  muss  im  Testament  geschehen.
  Fähig  ist  Jeder,  der  sich  verpflichten  kann.
Universal-Exekutoren  —  Special-Exekutoren.  Die  Ausführung
  geschieht  unentgeltlich.  Haftung  für  diligentia
quam  in  suis  rebus.  Das  Geschäft  geht  (als  Mandat)
nicht  auf  die  Erben  des  Exekutors  über;  der  Exekutor
hat  für  die  Dauer  des  Geschäfts  alle  sonst  dem  Erben