ERBRECHT  159

zustehenden  Rechtsmittel,  ist  auch  hinsichtlich  der  Erbschaftsprocesse
  aktiv  und  passiv  legitimirt.  Ihm  liegt
Verpflichtung  zur  Inventarisation,  Rechenschaftsablage
und  Vertheilung  ob.


D.  DAS  SUCCESSIVE  ERBRECHT  (Successio  ex  pacto  et  providentia
majorum)


1.  LEHNSERBFOLGE
Vgl.  oben  U.  Buch,  3.  Kap.,  I.  Abschn.,  No.  6.


2.  ERBFOLGE  IN  FAMILIENFIDEIKOMBISSE  UND  STAMMGÜTER

1.  Das  Familienfideikommmiss  vererbt  sich  als  Erbschaft
  des  Stifters  successiv  auf  die  Berechtigten,  d.  s.
alle  männlichen  den  Geschlechtsnamen  tragenden  Verwandten,
  nach  dem  Erlöschen  des  Mannsstammes  die
sog.  Erbtochter.  Ausgeschlossen  sind:  Uneheliche,  Adoptirte,
  beim  hohen  Adel  auch  Legitimirte  und  in  Missheirath
  oder  Ehe  zur  linken  Hand  Erzeugte.  Das  Fideikommisserbrecht
  kann  von  den  Inhabern  nicht  abgeändert
  werden.  Wenn  Fideikommiss-  und  Allodialsuccession
  auseinandergehen,  so  tritt  Trennung  beider
Vermögen  analog  der  Lehnssonderung  ein.

Häufig  wird  bei  der  Errichtung  der  Fideikommisse
eine  von  der  gesetzlichen  Erbfolgeordnung  abweichende
Successionsordnung  festgesetzt,  wodurch  die  Untheilbarkeit
  und  Berufung  eines  Einzigen  bestimmt  wird.
Solche  sind:

a.  Seniorat:  immer  der  Aelteste  der  ganzen  Familie
wird  berufen;

b.  Majorat:  zunächst  entscheidet  Gradesnähe,  bei
mehreren  gleich  Nahen  das  höhere  Alter;