160  ERBRECHT

c.  Primogenitur:  succedirt  wird  nach  Linien  so,
dass  die  Linie  des  Erstgeborenen  und  in  dieser  wieder
der  Erstgeborene  vorgeht;

d.  Minorat:  umgekehrtes  Majorat.

Den  vorläufig  ausgeschlossenen  Familiengliedern
hat  beim  hohen  Adel  häufig  der  jedesmalige  Fideikommissinhaber
  eine  —  auch  auf  die  ebenbürtigen  Nachkommen
  übergehende  —  Apanage  (paragium)  zum
standesgemässen  Unterhalte  zu  gewähren.

2.  Aehnliche  Regeln  gelten  für  adelige  Stammgüter
nach  Massgabe  des  besonderen  Rechtes  der  einzelnen
Adelsfamilien.


3.  RECHT  DES  B.  G. B.
A.  GESETZLICHE  ERBFOLGE

Gesetzliche  Erben  sind  (§§  1924  ff.):

1.  Verwandte  (Parentelensystem;  in  den  3  ersten
Ordnungen  Repräsentationsrecht  der  Enkel,  in  der  4.  etc.
entscheidet  Gradesnähe);

2.  Ehegatten  (§  1931;  über  »Voraus«  vgl.  §  1932);

3.  Fiskus  (§  1936).

Ein  Erbrecht  der  unehelichen  Kinder  gegenüber
dem  Vater  kennt  das  B.  G.  B.  nicht.

Der  Erwerb  der  Erbschaft  tritt  ein  mit  dem  Anfalle
  (§  1942,  Abs.  I;  Universalsuccession,  §  1922).

Ueber  das  Anerbenrecht  vgl.  E.  G.  Art.  64.


B.  ERBVERTRAG
Der  Erbvertrag  ist  geregelt  in  den  §§  2274  ff.,  1941)
1.  Erbverbrüderungen,  wegen  dieser  vgl.  E.  G.
Art.  57.