ERBRECHT  161

2.  Für  Erbverträge  unter  Ehegatten  gelten  einige
Besonderheiten.

3.  Einkindschaftsverträge  kennt  das  B.  G.  B.  nicht.

4.  Den  Erbverzicht  regelt  das  B.  G. B.  in  den
§§  2346.  Vgl.  auch  E. G.  Art.  217.  Hervorzuheben
ist,  dass  der  Erbverzichtsvertrag  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung  bedarf  (§  2348)  und  dass,  wenn
ein  Abkömmling  oder  Seitenverwandter  des  Erblassers
auf  das  gesetzliche  Erbrecht  verzichtet,  im  Zweifel  die
Wirkung  des  Verzichts  sich  auf  seine  Abkömmlinge
erstreckt  (§  2349).


C.  TESTAMENTARISCHE  ERBFOLGE

Das  B.  G.  B.  behandelt  das  Testament  in  den
§§  2064  ff.  Hervorzuheben  ist:

1.  Die  Regel  »nemo  pro  parte  testatus,  pro  parte
intestatus  decedere  potest«  ist  aufgehoben  (§  2088).

2.  Gemeinschaftliche  Testamente  können  nur  von
Ehegatten  errichtet  werden  (§§  2265  ff.).

3.  Ueber  Testamentsvollstrecker  vgl.  §§  2197  ff.


D.  SUCCESSIO  EX  PACTO  ET  PROVIDENTIA  MAJORUM
Vgl.  E. G.  z.  B. G. B.  Art.  59.

BENDER,  Deutsches  Privatrecht,  9.  Aufl.                                11