168  ANWENDUNG  DER  RECHTSQUELLEN  (REP.  S.  12—13)

 
 
 
 

 

 

 

 

 

 
 

 



III.  Die  Anwendung  der  Rechtsquellen

50. Welche  inneren  Grenzen  sind  den  Rechtsquellen
gezogen?

51. Wann  findet  die  Regel,  dass  die  speciellere  Rechtsquelle
  der  generellen  vorgeht,  keine  Anwendung?
52. Welches  Verhältniss  besteht  zwischen  Reichsgesetzgebung
  und  Landesgesetzgebung  ?

53. Welches  Verhältniss  besteht  zwischen  dem  B. G. B.
und  den  Reichs-  und  Landesgesetzen?

54. Welches  Verhältniss  findet  zwischen  dem  älteren
und  dem  neueren  Rechte  statt?

55. Wonach  entscheidet  es  sich,  welches  örtliche  Recht
zur  Geltung  kommt?

56. Nach  welchem  örtlichen  Rechte  ist  die  Rechts-  und
Handlungsfähigkeit  der  Personen  zu  beurtheilen?
57. Welches  örtliche  Recht  entscheidet  für  Rechte  an
unbeweglichen  Sachen,  welches  für  bewegliche
Sachen?

58. Welches  örtliche  Recht  entscheidet  für  Forderungsrechte?
  
59. Welches  örtliche  Recht  bestimmt  das  Erbrecht?
60. Welches  örtliche  Recht  ist  für  die  ehelichen  Rechte
entscheidend?

61. Nach  welchen  Vorschriften  richten  sich  die  Formen
der  Rechtsgeschäfte?

62. Welche  Bedeutung  hat  der  Satz:  locus  regit  actum?