











176      PERSONEN  (REP,  S,  35—39)


191. Unter  welchen  Voraussetzungen  können  die  Wittwen
  bezw.  die  nachgelassenen  minderjährigen
Erben  eines  Innungsgenossen  Rechte  innerhalb
der  Innung  ausüben?

192. Wer  vertritt  die  Innung?

193. Wer  übt  die  Aufsicht  über  die  Innungen  ?

194. Ueber  welche  Streitigkeiten  der  Innungen  entscheidet
  die  Gemeindebehörde?

195.  Wann  ist  zu  Beschlüssen  der  Innungen  die  Genehmigung

  der  höheren  Verwaltungsbehörde  erforderlich
  ?

196.  Was  versteht  man  unter  »neuen  Innungen«  ?
197.  Wie  ist  bei  Errichtung  einer  neuen  Innung  zu

verfahren?

198.  Welche  Rechte  stehen  den  neuen  Innungen  zu?
199.  Wer  übt  die  Aufsicht  über  die  neuen  Innungen?
200.  Unter  welcher  Voraussetzung  können  Innungen

zu  Innungsverbänden  zusammentreten?

201. Wann  hat  der  Reichskanzler  das  Verbandsstatut
zu  genehmigen?

202.  Wer  entscheidet  Streitigkeiten,  welche  zwischen

Gesellen,  Gehülfen  oder  Lehrlingen  einerseits  und
dem  Arbeitgeber  bezw.  Lehrherrn  andererseits
aus  dem  Arbeitsverhältniss  sich  ergeben?


II.  SACHEN

203. Was  ist  Sache  im  juristischen  Sinne?

 204.Welche  Sachen  sind  körperliche,  welche  unkörperliche?


205. Was  versteht  das  B.  G.  B.  unter  »Sachen«?