

ERBRECHT  (REP.  S,  145—  148)  203

662.  Welche  Stellung  hat  nach  dem  B. G. B.  das  uneheliche

  Kind  zu  der  Mutter  und  deren  Verwandten
  ?

663.  Wozu  ist  der  aussereheliche  Vater  der  Mutter

und  dem  Kinde  gegenüber  verpflichtet’?

664.  Wer  gilt  als  Vater?
665.  Gilt  die  »exceptio  plurium«?


IV.  VORMUNDSCHAFT

666.  Welche  Personen  standen  nach  älterem  Recht

unter  Vormundschaft?

667.  Wer  führte  in  ältester  Zeit  über  Minderjährige

die  Vormundschaft  und  Obervormundschaft?

668.  Wie  gestaltet  sich  später  die  Obervormundschaft?
669.  Wem  stand  die  Vormundschaft  über  Ehefrauen  zu?
670.  Worauf  beschränkte  sich  die  Geschlechtsvormundschaft

  bei  unverheiratheten  Frauen?

671.   Welche  Grundsätze  galten  für  die  Vormundschaft

über  Abwesende?

672.  Besteht  die  Geschlecht  dschaft  noch?
673.  Welches  Gesetz  ist  in  neuerer  Zeit  für  das  Vormundschaftsrecht

  von  grösster  Bedeutung  gewesen?


674.  Welchem  Gesetze  schliesst  sich  das  Vormundschaftsrecht

  des  B. G. B.  an?


E.  Erbrecht
I.  ÄLTERES  RECHT

675. Welches  sind  die  wesentlichen  Unterschiede  des
römischen  und  des  älteren  deutschen  Erbrechts?