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vollen  Einsatz  der  U-Boote  gegen  den  Handelsverkehr  auf  See,  der
nur  dem  Feinde  diente,  hatte  England  vor  Beginn  des  eigentlichen
Handelskrieges  Zeit  gewonnen,  die  es  ausnutzte,  seine  Handelsschiffe
zu  bewaffnen  und  andere  Vorsichtsmaßregeln  gegen  die  U-Boote  zu
ergreifen.  Durch  die  Erfolge,  die  diese  nach  den  Gesetzen  des  Kreuzer--krieges
  bisher  gegen  englische  Randelsschiffe  erreicht  hatten,  warendie
  Engländer  aufmerksam  geworden,  und  außerdem  dadurch  gewarnt
  worden,  daß  der  Admiral  von  Tirpitz  einen  Amerikaner  durch
die  Anfrage  sondiert  hatte,  wie  sich  wohl  Amerika  zu  dem  uneingeschränkten
  U--Boot-Krieg  stellen  würde.  An  eine  UÜberraschung  des
Feindes  war  also  nicht  mehr  zu  denken.  An  sich  selbst  aber  war  der
uneingeschränkte  U-Boot-Krieg,  wie  ihn  Deutschland  vorhatte,  durchaus
  gerechtfertigt.  ·  -..
Es  ist  allerdings  richtig,  daß  der  uneingeschränkte  U-Boot
Krieg  in  dem  bisherigen  internationalen  Seerecht  nicht  vorgesehen
war,  weil  zu  der  Zeit,  in  der  dieses  Recht  geschaffen  wurde,
U-Boote  ũberhaupt  noch  nicht  existierten,  und  daß  durch  die  plötzlichen
  Dersenkungen  Menschenleben  gefährdet  wurden;  dagegen
ist  es  zweifellos,  daß  durch  neue  Kriegsmittel  auch  neues  Recht
geschaffen  wird;  und  endlich  hatte  England  das  bestehende
Recht  schon  lange  dadurch  gebrochen,  daß  es,  allen  für  eine
Blockade  bestehenden  Rechtsgrundsätzen  zum  Trotz,  Deutschland  von
aller  Sufuhr  zur  See  absperrte,  also  tatsächlich  blockierte,  ohne  eine
wirkliche  Zlockade  einzurichten  und  ohne  irgendeinen  durch  die  Kriegsmittel
  bedingten  Grund  für  diese  Maßregel  anführen  zu  können.
Auch  hatte  England  aus  eigener  Machtvollkommenheit,  durch  sogenannte
  „Ordre  in  Council“,  die  bedingte  Zannware  kurzerhand  zur
unbedingten  geschlagen  und  hatte  dadurch  Lebensmittel  und  Kleidungsstücke
  zur  unbedingten  Bannware  gemacht.  Es  hatte  ferner
erklärt,  daß  bei  bedingter  Handelsware  stets  angenommen  werden
müsse,  sie  sei  für  die  feindlichen  Streitkräfte  bestimmt,  wenn  sie  „an
oder  für  einen  Agenten  des  feindlichen  Staats“  oder  „an  oder  für
einen  Kandeltreibenden  oder  irgendeine  andere  Herson,  die  unter  der
Kontrolle  des  feindlichen  Staates  stehe,“  gerichtet  sei.  Kurz  alle  „auch
die  dem  Völkerrecht  direkt  widersprechenden  Maßregeln“  verfolgten
einzig  und  allein  den  Sweck,  Deutschland  jede  Sufuhr  abzuschneiden,
weil  man  hierin  das  beste  Mittel  erkannte,  des  Widerstandes  Rerr
zu  werden,  den  die  Mittelmächte  ihrer  Dergewaltigung  entgegensetzten.
  „Wright  or  wrong,  my  country)“  war  der  Grundsatz,  nach  dem
die  Engländer  verfuhren;  wenn  aber  Deutschland  denselben  Grundsatz
  zur  Richtschnur  seines  Handelns  machte,  erhob  sich  in  der  ganzen
Welt  das  Geschrei,  daß  Deutschland  das  bestehende  Dölkerrecht  verletze.
  In  Amerika  besonders  machte  diese  Auffassung  sich  immer
mehr  und  mehr  geltend,  weil  sie  zwar  nicht  mit  dem  Begriff  des
Rechts,  wohl  aber  mit  dem  wirtschaftlichen  Vorteil  der  großen  amerikanischen
  Geldleute  übereinstimmte.  Diese  wie  die  amerikanische