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kopflinien  entfernt  ist.  Beendigung  der  Räumung  binnen  30  Tagen.
6.  Militärische  Einrichtungen  jeder  Art  sind  unversehrt  auszuliefern,
ebenso  alle  militärischen  Dorräte  usw.,  die  innerhalb  des  für  die
Räumung  festgesetzten  Seitraumes  nicht  fortgeschafft  werden  konnten.
Alle  Lebensmittelvorräte  für  die  Sivilbevölkerung  bleiben,  industrielle
Anlagen  sind  nicht  zu  beschädigen.  7.  Abgabe  von  5000  gebrauchsfertigen
  Lokomotiven,  150  000  Eisenbahnwagen,  5000  TCastkraftwagen,
  sämtlich  in  benutzbarem  Sustande  nebst  Subehör,  innerhalb
des  für  die  Räumung  von  Belgien-Luxemburg  festgelegten  Seitraumes.
  Auslieferung  der  elsaß-lothringischen  Eisenbahnen,  Belassung
  des  zum  Betriebe  erforderlichen  Eisenbalmmaterials  auf
dem  linken  Rheinufer.  8.  Beitreibungsrecht  der  Entente  in  den  von
ihr  besetzten  Gebieten.  Unterhalt  der  Besatzungstruppen  der  rheinischen
  Gebiete  —  mit  Ausnahme  Elsaß-Lothringens  —  auf  Uosten  der
deutschen  Regierung.  10.  Rückgabe  aller  Kriegsgefangenen  seitens
Deutschlands  ohne  Gegenseitigkeit.  Heimsendung  der  deutschen
Gefangenen  erst  nach  Abschluß  der  Dorfriedensverhandlungen.
12.  Esterreich--Ungarn,  Rumänien,  Türkei  sind  sofort  von  den  Deutschen
  zu  räumen;  die  vor  dem  Kriege  zu  Rußland  gehörigen  Gebiete,
sobald  die  Alliierten  unter  Berücksichtigung  der  inneren  Lage  dieser
Gebiete  den  Augenblick  für  gebommen  erachten.  15.  Sofortige  Einleitung
  der  Abbeförderung  der  deutschen  Truppen  und  Rückberufung
der  deutschen  Instrukteure  aus  den  bis  Kriegsbeginn  russischen  Gebieten.
  15.  Derzicht  auf  die  Friedensverträge  von  Brest-Litowsk  und
Bukarest.  16.  Freier  Sugang  für  die  Entente  zu  den  geräumten  Cstgebieten
  zur  Dersorgung  und  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung
über  Danzig  und  die  Weichsel.  17.  Räumung  Cpstafrikas  von  deutschen
  Kräften  binnen  Wonatsfrist.  10.  Finanzielle  Bestimmungen:
Ansprüche  und  Forderungen  der  Entente  vorbehalten,  Wiederherstellung
  aller  Beschädigungen,  ZRückerstattung  des  Bestandes  der
belgischen  Bank,  sowie  des  von  Rußland  und  Rumänien  an  Deutschland
  gezahlten  Goldes  zu  Bänden  der  Entente  bis  zur  Unterzeichnung
  des  Friedens.  22.  Auslieferung  von  160  Unterseebooten  innerhalb
  14  Tagen.  23.  Internierung  von  6  Schlachtkreuzern,  10  Geschrwaderpanzerschiffen,
  8  leichten  Kreuzern  —  davon  zwei  Minenegern
  —,  50  Serstörern  neuester  Art  in  Ententehäfen  innerhalb
7  Tagen.  Abrüstung  aller  übrigen  Kriegs=  und  Hilfsschiffe  in  bestimmten
  deutschen  Bäfen.  26.  Fortdauer  der  Blockade  der  deutschen
  Küste  und  Beschlagnahmerecht  gegen  deutsche  Schiffe  (nachträglich
  dahin  gemildert,  daß  sich  die  Entente  mit  der  Frage  zu  beschäftigen
  versprach,  wie  Deutschland  während  des  Waffenstillstandes  mit
Cebensmitteln  versorgt  werden  solle).  20.  Räumung  sämtlicher
Hãfen  des  Schwarzen  Meeres  und  Rückgabe  der  russischen  Kriegsschiffe.
  Freigabe  aller  deutscherseits  beschlagnahmten  Handelsschiffe.
34.  Dauer  des  Waffenstillstandes  35  Tage  mit  der  Möglichkeit  der
Derlängerung.  Innerhalb  dieser  Seit  Kündigung  mit  48  stündiger