Das Dtaatsrecht, I. Die Verfassung. (Ges. vom 17.]11. 1868. L. V. Bd. 10, 8. 415.) 1. Das Staatsgebiet. Das Fürstentum Schaumburg-Lippe in seinem der- maligen Bestande bildet das unteilbare und unver- äußerliche Staatsgebiet. Eine Veränderung der bestehenden Grenzen des Fürstentums bedarf der Genehmigung des Landtages. 2. Der Landesfürst und das Fürstliche Haus. Die Regierung ist erblich im regierenden Fürsten- hause, zunächst im Mannesstamme desselben nach den Regeln der Erstgeburt und der Linealfolge. Erlischt der Mannesstamm, so geht die Regierung auf die weibliche Linie des Hauses über, wobei die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden Fürsten und bei gleicher Nähe das Alter den Vorzug bedingt. ‘ Nach dem Uebergange tritt wieder der Vorzug des Mannesstammes und die für .denselben geltende Erbfolgeordnung ein. Im Falle der Minderjährigkeit oder dauernder Verhinderung des Landesfürsten tritt eine Regentschaft ein, die für den minderjährigen Fürsten von dessen im Witwenstande lebender Mutter, sonst von dem nächsten regierungsfähigen Agnaten geführt wird. Im Falle dauernder Verhinderung des Landesfürsten steht, falls 1 Beseler, Schaumburg-Lippe.