4 Das Staatsrecht. I. Die Verfassung. der nächsten 24 Stunden nach derselben ergriffen würde. Staatsdiener bedürfen zum Eintritt in den Landtag keines Urlaubes; Kosten für ihre Stellvertretung haben sie nicht zu tragen. Die Abgeordneten erhalten 6 M. Tagegelder. Die Legislaturperiode dauert sechs Jahre, nach deren Ablauf Neuwahlen einzutreten haben. Vor Ablauf der Legislaturperiode verlieren sämtliche Abgeordnete ihre Eigenschaft als solche 1. durch den Verlust der im Wahlgesetze für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Qualifikation; die gewählten Abgeordneten zudem auch 2. durch Ernennung zu einem Staatsamte oder durch Beförderung im Staatsdienste und 3. durch die etwa vom Landesherrn verfügte Auf- lösung des Landtages. In den Fällen unter 2 und 3 sind jedoch die früheren Abgeordneten wieder wählbar. Es wird in jedem Jahre, und zwar in der Regel zu Anfang des Monats Februar, ein ordentlicher Landtag abgehalten. Der Landtag prüft auf Grund der von der Regierung ihm vollständig mitzuteilenden Wahlakten die Legi- timation seiner Mitglieder und entscheidet über solche endgültig. Der Landesherr kann den Landtag einseitig, jedoch während einer ordentlichen Sitzung desselben nicht über die Gesamtdauer von 60 Tagen hinaus, vertagen. Im Falle einer Auflösung des Landtages werden die Neuwahlen spätestens innerhalb der nächsten vier Monate angeordnet und der neugewählte Landtag spätestens innerhalb weiterer zwei Monate einbe:ufen. Der Landtag hat das Recht der entscheidenden Mitwirkung bei allen Akten der Gesetzgebung; auch hat derselbe das Recht, seinerseits Gesetze zu beantragen. In dringenden Fällen können, wenn der Landtag nicht versammelt ist, gesetzliche Anordnungen mit ver- bindlicher Kraft auch ohne Zustimmung des Landtages als provisorisches Gesetz erlassen werden. Solche