D. Die Landesfinanzen. 7 jedoch ein Mitglied den im Artikel 14 unter 1, 2, 3 oder 4 aufgeführten Abteilungen anzugehören hat. Seine Amtsdauer erstreckt sich selbst über den etwaigen Ablauf einer Legislaturperiode oder über eine etwaige Auflösung des Landtages hinaus bis dahin, daß eine Neuwahl des Ausschusses vollzogen ist. Sollten während der Amtsdauer. des Ausschusses einzelne Mitglieder desselben ausscheiden, so hat der- selbe sich, wenn kein Landtag versammelt ist, durch Hinzuwahl aus den Mitgliedern desjenigen Landtages, aus welchem er selbst hervorgegangen, unter Beachtung der oben vorgeschriebenen Zusammensetzung zu ergänzen. Dem Ausschuß liegt in der Zwischenzeit. von Landtag zu Landtag die Bewahrung des ständischen Archivs und der Landtagssiegel ob. Er hat im Fall vermeinter Verfassungsverletzung das Recht, auf Abhilfe bei der Regierung anzutragen. Erist, im Fall der ordent- liche Landtag nicht rechtzeitig einberufen oder nach er- folgter Auflösung eines Landtags die Anordnung der Neu- wahlen, bzw. die Wiedereinberufung des neu gewählten Landtags über diein der Verfassung bestimmten Zeit hinaus verzögert, oder eine Vertagung über die vorgeschriebene Zeit hinaus ausgedehnt wird, legitimiert, nach vor- gängiger Anfrage bei der Regierung dieserhalb Be- schwerde bei den nach der Reichsverfassung zuständigen Organen des Deutschen Reiches zu führen. 5. Die Landesfinanzen. Das Finanzwesen des Landes ist unter Trennung des Staatshaushalts vom Domanialhaushalt neu geordnet. Il. Die Wahlen zum Landtag. (Ges. v. 22.3. 1906. L. V. Bd. 21, S. 104.) Die Befugnis, an den Landtagswahlen als Wähler teilzunehmen, ist allgemein dadurch bedingt, daß der Wähler Angehöriger des Staates, oder Besitzer bzw.