8 Das Staatsrecht. II. Die Wahlen zum Landtage. Mitbesitzer eines der sechs im Fürstentum belegenen Rittergüter ist, das 25. Lebensjahr vollendet hat, nicht unter Kuratel steht, Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln weder zur Zeit der Wahl bezieht, noch innerhalb des letzten Jahres vor derselben bezogen hat, sich zur Zeit der Wahl nicht im Konkurs befindet, und keine von einem ordentlichen Gerichte zuerkannte entehrende Strafe erlitten hat, auch keines soleben Verbrechens, welches einen entehrenden Charakter an sich trägt, durch rechtskräftiges Urteil für schuldig erkannt worden ist. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte. An der Wahl eines Vertreters des ritterschaftlichen Grundbesitzes kann nur teilnehmen, wer wirklicher alleiniger Besitzer bzw. bei mehreren Besitzern seinem Lebensalter nach der älteste unter mehreren Mitbesitzern oder von diesem zur Ausübung der Wahl mit genügender Vollmacht versehener Mitbesitzer eines der scchs Ritter- güter ist. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang absolute Mehrheit nicht erzielt, ist zu verfahren, wie bei der Wahl eines Abgeordneten der Städte bzw. der Aemter unten vorgeschrieben ist. An der Wahl des Vertreters der Geistlichkeit nehmen die vocierten lutherischen Prediger des Landes, der reformierte Hofprediger und der katholische Pfarrer teile Auch bier ist absolute Majorität erforderlich und eventuell wie bei der Wahl eines Abgeordneten der Städte bzw. der Aemter zu verfahren. Auch für die Wahl eines von den eine amtliche Stellung einehmenden Juristen, Medizinern und studierten Schulmännern des Landes, einschließlich der zur Praxis zugelassenen Anwälte, Aerzte und der examinierten Privatlehrer. gewählten Vertreters gilt dies. Zur Teilnahme an der Wahl eines Abgeordneten der Städte bzw. der Aemter ist jeder Wähler berechtigt, welcher zur Zeit der Wahl innerhalb des betreffenden Wahlbezirks seinen Wohnsitz hat und nicht bereits einer anderen Wählerklasse angehört.